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   LG Mainz, 17.02.2004 - 10 HK O 79/97   

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https://dejure.org/2004,18437
LG Mainz, 17.02.2004 - 10 HK O 79/97 (https://dejure.org/2004,18437)
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HK O 79/97 (https://dejure.org/2004,18437)
LG Mainz, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 10 HK O 79/97 (https://dejure.org/2004,18437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträglicher Wegfall einer Prozessführungsbefugnis; Übertragung von Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Mehrheitsaktionärin (squeez-out); Feststellung der Auswirkungen von Beschlüssen der Hauptverhandlung auf die Höhe der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Wegfall der Klagebefugnis der Minderheitsaktionäre durch Squeeze-out?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 1132
  • DB 2004, 807
  • NZG 2004, 1118
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 360/03

    Zum Beschwerderecht des Gläubigers im GmbH-Konkurs (hier: Ablehnung der Löschung

    Auszug aus LG Mainz, 17.02.2004 - 10 HKO 79/97
    Eine Fortdauer der Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO lässt sich vorliegend nicht beja[DB 2004 S. 808]hen. Denn die Rechte der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre werden - wie oben dargestellt - kraft gesetzlicher Wertung ausschließlich im Verfahren nach § 327f AktG geprüft. Die Kläger können im Übrigen nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft einen Anfechtungsprozess für den zwischenzeitlichen Alleinaktionär (als Rechtsnachfolger ihrer Minderheitsaktien) fortführen, der von Anfang an ein gegenteiliges Interesse verfolgt und die angefochtenen Beschlüsse zudem noch nachträglich ausdrücklich bestätigt hat.
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfechtungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Ausschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundigen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wertgutachters beruhe.
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