Rechtsprechung
LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Verkehrssicherungspflicht: Anspruch eines Dritten auf Einsatz weiterer Maßnahmen bei Übertragung des Winterdienstes auf einen Hausmeisterservice
- rewis.io
Kurzfassungen/Presse
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Befreiung von Winterdienst durch Vertrag mit Hausmeister - keine Haftung des Eigentümers
Verfahrensgang
- AG Mainz, 03.03.2017 - 79 C 248/16
- LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/99 - vom 04.12.2001 - VI ZR 447/02 - vom 15.07.2003 - VI ZR 155/03 - vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03 - und vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - zitiert nach juris, jew. m.w.N.).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1979 -VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - Urteil vom 15.07.2003, a.a.O., Urteil vom 08.11.2005, a.a.O.).
- BGH, 10.10.1978 - VI ZR 98/77
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1979 -VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - Urteil vom 15.07.2003, a.a.O., Urteil vom 08.11.2005, a.a.O.). - BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07
Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters …
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
Der Mieter ist in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, durch den der oder die Eigentümer ihre Räum- und Streupflichten auf einen Dritten übertragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008 - VI ZR 126/07 -, zitiert nach juris).
- BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04
Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
9 Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag über die Hausmeistertätigkeit abgeschlossen (vgl. Bl. 31ff d.A.), so dass sie nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten der Hausmeisterfirma einzustehen hat, weil sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahmen eigener Maßnahmen nicht etwa dadurch erlangt hat, dass sie einen Dritten beauftragt hat, sondern dadurch, dass eigene Maßnahmen von ihrer Seite nicht mehr erforderlich waren, weil sie selbst alles zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Gebotene unternommen hat (BayOLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 144/04 OLG München, Beschluss vom 24.20.2005 - 34 Wx 82/05 -, zitiert nach juris). - OLG München, 24.10.2005 - 34 Wx 82/05
Anspruchsgegner bei Schadensersatzansprüchen des Wohnungseigentümers wegen …
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
9 Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag über die Hausmeistertätigkeit abgeschlossen (vgl. Bl. 31ff d.A.), so dass sie nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten der Hausmeisterfirma einzustehen hat, weil sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahmen eigener Maßnahmen nicht etwa dadurch erlangt hat, dass sie einen Dritten beauftragt hat, sondern dadurch, dass eigene Maßnahmen von ihrer Seite nicht mehr erforderlich waren, weil sie selbst alles zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Gebotene unternommen hat (BayOLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 144/04 OLG München, Beschluss vom 24.20.2005 - 34 Wx 82/05 -, zitiert nach juris). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad
Auszug aus LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/99 - vom 04.12.2001 - VI ZR 447/02 - vom 15.07.2003 - VI ZR 155/03 - vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03 - und vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - zitiert nach juris, jew. m.w.N.).