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   LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21   

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LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21 (https://dejure.org/2021,9859)
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21 (https://dejure.org/2021,9859)
LG Mannheim, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - R 19 StVK 13/21 (https://dejure.org/2021,9859)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Zulässige Dauer der Organisationshaft, oder: Bloßes Warten auf einen Therapieplatz reicht nicht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21
    Bloßes Warten auf einen mittel- oder langfristig freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen (vgl. insges. OLG Karlsruhe, Beschl. v, 10.2.2020, 3 Ws 451/19; BVerfG, Beschl. v. 26.9.2005, 2 BvR 1019/01,, NJW 2006, 427).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).
  • LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21

    Anforderungen an die sogenannte Organisationshaft

    Dies dient der sachgerechten Durchführung der Maßregel und ist insofern auch mit der Zwecksetzung des Urteilsspruchs i.S.v. § 67 Abs. 1 StGB vereinbar (vgl. LG Mannheim, Beschl. v. 1.2.2021 - R 19 StVK 13/21, BeckRS 2021, 3084, Rn. 7 beck-online).

    Diese Zeitspanne ist erheblich länger als eine solche, die für die verwaltungstechnische Einleitung der Maßregel nötig ist, und somit dem Umstand geschuldet, dass in Baden-Württemberg nicht ausreichend Therapieplätze existieren (so auch schon das LG Mannheim im Beschl. v. 1.2.2021 aaO zu einem Zuwarten nahezu sieben Monate nach Rechtskraft; dazu, dass das Fehlen ausreichender Therapieplätze in Baden-Württemberg seit längerer Zeit, jedenfalls seit Mai 2019 "mehr als bekannt" ist, siehe Lissner: Die Unterbringung - aktuelle Umsetzungsprobleme sowie Verfassungswidrigkeit der Organisationshaft, StraFo 2019, 489, 492).

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