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   LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19   

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LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19 (https://dejure.org/2020,33069)
LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 O 1/19 (https://dejure.org/2020,33069)
LG Mannheim, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 2 O 1/19 (https://dejure.org/2020,33069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG
    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Prüm" für Weine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutz des Firmenschlagworts "Prüm" als Unternehmenskennzeichen; Beurteilung einer Verwechslungsgefahr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinn von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText; GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit).

    Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText).

    a) Bei der Beurteilung der hier zumindest in Betracht kommenden Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 23 mwN - ConText; GRUR 2004, 514, 515 - Telekom).

    b) Im Streitfall besteht zwischen dem Zeichen "Prüm", dessen Schutz die Klägerin als Firmenschlagwort beanspruchen kann und das als solches der Prüfung der Zeichenähnlichkeit gesondert zugrunde zu legen ist (vgl. GRUR 2016, 705 Rn. 28 mwN - ConText), und dem in den Fällen zu 1.a) und c) der Entscheidungsformen angegriffenen Zeichen "PRÜM" Zeichenidentität.

    Beschränken sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 30 mwN - ConText; vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 mwN - ORTLIEB; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - INTERFLORA).

    aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 28 mwN - ConText).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinn von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText; GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit).

    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL).

    Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText).

    Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (GRUR 2008, 1108 Rn. 32 - Haus & Grund III; BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit, jeweils mwN).

    Auch kennzeichnungsschwache Firmenschlagworte können sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchsetzen (BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2018, 935 Rn. 36 - GoFit).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 - goFit).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Dies entspricht der Wertung, dass auch ein häufiger Familienname bei seiner Verwendung zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit nach § 5 Abs. 2 MarkenG erfüllt, weil er unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken, wobei seine Häufigkeit als Geschäftsbezeichnung nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung beeinflusst (dazu BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 12 mwN - Hansen-Bau).

    Zwar zieht der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Kennzeichens in Betracht, wenn Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu gewöhnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 40 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2008, 1104 Rn. 25 mwN - Haus & Grund II; siehe auch BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 12 mwN - Hansen-Bau).

    Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen gelten auch zu Gunsten einer Gesellschaft, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 24 mwN - Hansen-Bau).

    Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 25 mwN - Hansen-Bau).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 112/10

    Castell/VIN CASTEL

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinn von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText; GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit).

    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL).

    Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText).

    Zwar kann einem Firmenbestandteil die Eignung fehlen, wie ein Name des Unternehmens zu wirken, wenn er im Verkehr als geografische Herkunftsangabe für die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens verstanden wird (siehe BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 42 - Castell/VIN CASTELL).

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    aa) Werden allerdings Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, sind darauf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden (vgl. GRUR-RR 2014, 201 Rn. 16 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 - Peek & Cloppenburg I).

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aber in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 17 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 19 mwN - Peek & Cloppenburg I).

    Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen, wenngleich in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen können (vgl. BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 28 mwN - Peek & Cloppenburg IV).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    aa) Werden allerdings Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, sind darauf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden (vgl. GRUR-RR 2014, 201 Rn. 16 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 - Peek & Cloppenburg I).

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aber in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 17 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 19 mwN - Peek & Cloppenburg I).

    Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware auf Grund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 38, 40, 50 - Peek & Cloppenburg II).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Auch ein unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftiger Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens kann eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben (GRUR 2018, 79 Rn. 36 mwN - OXFORD/Oxford Club; vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 35 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Rn. 36 mwN - OXFORD/Oxford Club).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    aa) Werden allerdings Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, sind darauf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden (vgl. GRUR-RR 2014, 201 Rn. 16 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 - Peek & Cloppenburg I).

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aber in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 17 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 19 mwN - Peek & Cloppenburg I).

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08

    Malteserkreuz II

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Aus der Existenz mehrerer "Prüm"-Weingüter und der Verwendung dieses Namensbestandteils durch alle koexisierenden Unternehmen, stets mit (insbesondere Vornamenskürzel-) Zusätzen ist nämlich jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten keine Schwächung des Schutzes des Gesamtzeichens herzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 17 mwN - Malteserkreuz II).

    Solche Dritte können aus der Verpflichtung der bisherigen Zeichennutzer zur wechselseitigen Duldung nach dem Recht der Gleichnamigen keine Vorteile für sich herleiten (vgl. BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 17 mwN - Malteserkreuz II).

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Auszug aus LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19
    Auch kennzeichnungsschwache Firmenschlagworte können sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchsetzen (BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2018, 935 Rn. 36 - GoFit).

    Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben (BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 23 f mwN - BCC).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 158/05

    Haus & Grund I

  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 231/01

    segnitz. de

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

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