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   LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14   

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LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14 (https://dejure.org/2015,27655)
LG Mannheim, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 O 187/14 (https://dejure.org/2015,27655)
LG Mannheim, Entscheidung vom 15. September 2015 - 2 O 187/14 (https://dejure.org/2015,27655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico die Modena" gegen Anspielung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Aceto Balsamico di Modena

    § 135 MarkenG, Art 1 EGV 583/2009, Art 3 EUV 1151/2012, Art 13 Abs 1 Buchst a EUV 1151/2012, Art 13 Abs 1 Buchst b EUV 1151/2012
    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico die Modena" gegen Anspielung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (vgl. EuGH, Slg 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 56 ff - Congnac [zu Art. 16 Buchst. b VO Nr. 110/20089] Slg 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 - Parmesan; Slg 2005, I-9115 = GRUR 2006, 71 Rn. 89 - Feta; EuGH, Slg 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 25, 27 - Cambozola).

    Eine Anspielung auf einen geschützten Namen kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; WRP 1999, 486 Rn. 26 - Cambozola vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier).

    aa) Allerdings liegt in der Verwendung eines Bestandteils des geschützten Namens keine rechtswidrige Anspielung, wenn dieser Bestandteil als eine tatsächlich entstandene Gattungsbezeichnung verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 51 f - Parmesan).

    Im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung sind die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 53 - Parmesan; vgl. ausführlich EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 63 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO; siehe Art. 41 Abs. 2 VO 1151/2012).

    In diesem Zusammenhang kann gegen ein allgemeines Verständnis als Gattungsbezeichnung sprechen, wenn die Verbraucher in dem Mitgliedstaat der Verwendung darunter ein Produkt verstehen, das mit dem Mitgliedstaat, in den der geschützte Name verweist, in Verbindung steht, selbst wenn es tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 55 - Parmesan; GRUR 2006, 71 Rn. 87 - Feta).

    bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei der Bezeichnung "Balsamico" um eine Gattungsbezeichnung in diesem Sinn handeln soll, liegt bei der Klägerin, die sich darauf berufen hat (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 52 - Parmesan; EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 72 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (vgl. EuGH, Slg 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 56 ff - Congnac [zu Art. 16 Buchst. b VO Nr. 110/20089] Slg 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 - Parmesan; Slg 2005, I-9115 = GRUR 2006, 71 Rn. 89 - Feta; EuGH, Slg 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 25, 27 - Cambozola).

    Für die Annahme einer Gattungsbezeichnung genügt es nicht etwa, wenn (nur) in einem Mitgliedstaat die meisten Verbraucher der Ansicht sind, es handele sich um eine Bezeichnung mit allgemeiner Bedeutung (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 86 - Feta).

    In diesem Zusammenhang kann gegen ein allgemeines Verständnis als Gattungsbezeichnung sprechen, wenn die Verbraucher in dem Mitgliedstaat der Verwendung darunter ein Produkt verstehen, das mit dem Mitgliedstaat, in den der geschützte Name verweist, in Verbindung steht, selbst wenn es tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 55 - Parmesan; GRUR 2006, 71 Rn. 87 - Feta).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob eine für das Erstarken zur Gattungsbezeichnung behauptete Verwendung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig erfolgt ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 79, 91 ff - Feta), wobei etwa bloßen Hygienevorschriften, die auf die Bezeichnung Bezug nehmen, ihrer Zielsetzung nach keine entscheidende Bedeutung für die Frage zukommt, ob diese als Gattungsbezeichnung im Rahmen der Vermarktung im Anwendungsbereich der Vorschrift erlaubt sind (vgl. EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 83 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

    Von erheblicher Bedeutung ist schließlich, inwieweit die Herstellung (und der Verbrauch) des Erzeugnisses - gegebenenfalls trotz relativ bedeutender Produktion von substantieller Dauer in anderen Mitgliedstaaten - auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 79 ff - Feta).

    Danach spricht alles dafür, dass verglichen mit den von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen des Begriffs "[Aceto] Balsamico" insbesondere im Zeitraum vor Entstehung des Schutzes der Schwerpunkt der "Aceto Balsamico"-Produktion derart klar auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben ist, dass dies gegen das Entstehen einer Gattungsbezeichnung spricht (siehe auch EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 80, 83 - Feta ).

  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung sind die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 53 - Parmesan; vgl. ausführlich EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 63 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO; siehe Art. 41 Abs. 2 VO 1151/2012).

    Vielmehr kommt es auf das Verständnis im gesamten Gemeinschaftsgebiet oder zumindest in einem wesentlichen Teil davon an (EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 83 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob eine für das Erstarken zur Gattungsbezeichnung behauptete Verwendung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig erfolgt ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 79, 91 ff - Feta), wobei etwa bloßen Hygienevorschriften, die auf die Bezeichnung Bezug nehmen, ihrer Zielsetzung nach keine entscheidende Bedeutung für die Frage zukommt, ob diese als Gattungsbezeichnung im Rahmen der Vermarktung im Anwendungsbereich der Vorschrift erlaubt sind (vgl. EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 83 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

    bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei der Bezeichnung "Balsamico" um eine Gattungsbezeichnung in diesem Sinn handeln soll, liegt bei der Klägerin, die sich darauf berufen hat (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 52 - Parmesan; EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 72 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

    Außerdem geht zumindest die bereits erwähnte Brockhaus Enzyklopädie (Anlage B 41) davon aus, dass es sich bei "Balsamico" um die Bezeichnung eines Weinessigs gerade "aus Norditalien (Modena, Reggio Emilia)", also dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe, und somit nicht um eine davon losgelöste Gattung im Sinn von Art. 3 Nr. 6, Art. 41 VO 1151/2012 handelt (siehe auch EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 71 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

    Dass es sich bei dem Begriff "Aceto Balsamico" um einen Oberbegriff handelt, unter den alle drei geschützten Namen fallen, macht ihn noch nicht zu einem Gattungsbegriff im Sinn von Art. 3 N. 6, Art. 41 VO 1151/2012 (siehe auch EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 85 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (vgl. EuGH, Slg 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 56 ff - Congnac [zu Art. 16 Buchst. b VO Nr. 110/20089] Slg 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 - Parmesan; Slg 2005, I-9115 = GRUR 2006, 71 Rn. 89 - Feta; EuGH, Slg 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 25, 27 - Cambozola).

    Eine Anspielung auf einen geschützten Namen kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; WRP 1999, 486 Rn. 26 - Cambozola vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier).

    Einer Anspielung steht nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 insbesondere eine Offenlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht entgegen (vgl. EuGH, WRP 1999, 486 Rn. 29 - Cambozola BGH, aaO Rn. 19 - Bayerisches Bier).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Eine Anspielung auf einen geschützten Namen kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; WRP 1999, 486 Rn. 26 - Cambozola vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier).

    (5) Nach dem insoweit eindeutigen Verordnungswortlaut steht der Annahme einer Anspielung schließlich nicht entgegen, dass zumindest das Produkt "t..." (dort aufgrund ausdrücklicher Angabe) eine deutsche Herkunft erkennen lässt (s.o. vgl. insbesondere BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 19 mwN - Bayerisches Bier).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt nämlich jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f - Honda-Grauimport; GRUR 2013, 1161 Rn. 27 - Hard Rock Cafe).
  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (vgl. EuGH, Slg 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 56 ff - Congnac [zu Art. 16 Buchst. b VO Nr. 110/20089] Slg 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 - Parmesan; Slg 2005, I-9115 = GRUR 2006, 71 Rn. 89 - Feta; EuGH, Slg 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 25, 27 - Cambozola).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Eine Verwirkung setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, NJW 2010, 3714 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Dass sie den Verstoß der Klägerin gegen ihre Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen schon früher kennen musste (vgl. dazu BGHZ 146, 217 = GRUR 2001, 323, 325 - Temperaturwächter), legt die Klägerin nicht dar.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14
    Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt nämlich jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f - Honda-Grauimport; GRUR 2013, 1161 Rn. 27 - Hard Rock Cafe).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • BGH, 12.04.2018 - I ZR 253/16

    Erstreckung des Schutzes der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf

    Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg (LG Mannheim, LMuR 2015, 202).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LMuR 2015, 202; nachfolgend auch LGU), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

    unter Abänderung des am 15. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 187/14, festzustellen wie im vorliegenden Berufungsurteil erkannt.

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 176/15

    Aceto Balsamico di Modena, Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    Unter Abänderung des am 15. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 187/14, wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:.

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di

    Das Landgericht habe in nicht zutreffender Weise auf die Entscheidung des LG Mannheim vom 15.09.2015 (Az. 2 O 187/14) abgestellt, die vom OLG Karlsruhe aufgehoben worden sei.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage ist ohne Erfolg geblieben (LG Mannheim, LMuR 2015, 202).
  • LG Köln, 07.02.2017 - 31 O 355/16
    Eine Anspielung steht nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 insbesondere eine Offenlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht entgegen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 - Az. 2 O 187/14 - Aceto Balsamico di Modena - zitiert nach Juris  m.w.N ; Urteil des EuGH GRUR 2016, 263 Verlados/Calvados m.w.N.).

    Auch die Verwendung nur einzelner Bestandteile - wie hier "di Parma" - einer geschützten Bezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 kann für eine unzulässige Aneignung, Nachahmung oder Anspielung ausreichen, auch wenn Gegenstand des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 nur die Angabe in ihrer Gesamtheit ist (vgl. so auch LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 - Az. 2 O 187/14 - Aceto Balsamico di Modena - zitiert nach Juris  m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der verwandten Eigenschaften und des sich überschneidenden Herkunftsgebietes der Produkte mit den geschützten Namen (vgl. so auch LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 bezüglich "Balsamico" im Verhältnis zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen ""Aceto Balsamico di Modena", "Aceto balsamico traditionale di Modena" und "Aceto balsamico traditionale di Reggio Emilia" - Az. 2 O 187/14 - zitiert nach Juris  m.w.N.).

  • VG Münster, 18.02.2019 - 5 K 520/18

    Geschützte Ursprungsbezeichnung Gattungsbezeichnung

    vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97 -, juris, Rn. 25 zu Art. 13 Abs. 1 b) VO Nr. 2081/92; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05 -, juris, Rn. 44 f.; LG Mannheim, Urteil vom 15. September 2015 - 2 O 187/14 -, juris, Rn. 47.

    vgl. LG Mannheim, Urteil vom 15. September 2015 - 2 O 187/14 -, juris, Rn. 62 f. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH.

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