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LG Mannheim, 20.12.1995 - 4 S 145/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen des Mietzinsanspruchs bei bestehender Verpflichtung des Vermieters zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags; Einbau einer Etagenheizung durch die Mieter als notwendige Verwendungen i.S.d. § 547 Abs. 1 BGB; Kriterien für das Vorliegen nützlicher, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Ersatzanspruch des Mieters für Modernisierungsarbeiten
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 21.06.1995 - 14 C 10139/95
- LG Mannheim, 20.12.1995 - 4 S 145/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 1357
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Naumburg, 18.09.2001 - 9 U 91/01
Anspruch des Mieters auf Rükzahlung der geleisteten …
Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum niemals um Kostenersatz nachgesucht hat (vgl. LG Mannheim, NJW-RR 1996, 1357;… Bub/ Treier, a. a. O., V.B, Rn. 398). - LG Bonn, 09.02.2005 - 2 O 29/04
Gewerbliche Miete
Der Fremdgeschäftsführungswille lässt sich bejahen, soweit Substanzeingriffe in die Mietsache vorgenommen werden, die dem Vermieter einen zeitlosen Vorteil bringen (…vgl. Ehlert in: Bamberger/Roth § 539 Rn. 9), nicht aber, wenn der Mieter sich die Sache lediglich nach seinem Geschmack umgestaltet (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1996, 1357). - LG Frankenthal, 19.01.2006 - 3 O 494/05 Dazu zählen hingegen nicht solche Aufwendungen des Mieters, mit denen durch eine von dem Pächter im Einvernehmen mit dem Verpächter durchgeführte Baumaßnahme der vertragsgemäße Zustand der Mietsache überhaupt erstmals hergestellt wird (OLG Zweibrücken…, Urteil vom 15. März 1999, Az. 7 U 170/98, JURIS, Rdnr. 22; BGH WuM 1994, 201, OLG Rostock…, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az. 3 U 187/04, JURIS Rdnr. 10 = NZM 2005, 666; LG Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 1995, Az. 4 F 145/95, JURIS Rdnr. 5 = NJW-RR 1996, 1357).
- FG Köln, 07.12.1999 - 13 K 6191/95
Gesellschafter-Gebäude: Baumaßnahmen auf Kosten der GmbH
Der Umfang des Bereicherungsausgleichs wäre vielmehr durch einen Vergleich des Mietwerts der Wohnung ohne die Erneuerungsmaßnahme mit dem Mietwert nach Durchführung der Renovierungsarbeiten zu ermitteln (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 20.12.1995 - 4 S 145/95, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1996, 143, m.w.N.).