Rechtsprechung
   LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,56785
LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20 (https://dejure.org/2020,56785)
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.09.2020 - 14 O 148/20 (https://dejure.org/2020,56785)
LG Mannheim, Entscheidung vom 22. September 2020 - 14 O 148/20 (https://dejure.org/2020,56785)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,56785) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 1 S 1 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG
    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten Faktenchecks auf Facebook

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassung der Darstellung der Faktenprüfung auf Facebook als eine in der Gesamtwürdigung unzulässige Herabwürdigung (hier: Beitrag zur Trennung der Kinder von ihren Eltern durch das Gesundheitsamt aufgrund Erkrankung mit dem Coronavirus)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    a) Ob auch im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Wertungen die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen ist, und ob und inwieweit die angegriffenen Hinweise zu dem Anreißer der Antragstellerin und der zugehörige Artikel geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, kann offenbleiben (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20.; unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes auch bislang offen gelassen von Kammer, Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19).

    Dabei ist das berechtigte Interesse der Betreiberin von Facebook zu sehen, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, insbesondere der Bildung von so genannten "Echokammern" und "Filterblasen" durch Informationen entgegenzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 103; Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, juris Rn. 80, 106; Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 146).

    Eine solcherart geäußerte Medienkritik ist aber insbesondere von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 82).

    (5) Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht mit Blick auf die Darstellung der Faktenprüfung gerechtfertigt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 91 ff.).

    Schließlich ist auch das mögliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 88), dass ausschließlich oder zumindest vorrangig Tatsachenbehauptungen ("Facts") in Frage stünden, nicht unzutreffend - wie dargestellt ist dies im Hinblick auf die Behauptungen der Antragstellerin genau der Fall.

    Da Tatsachenbehauptungen in Rede stehen, kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Bezeichnung der Antragsgegnerin als "Faktenprüferin" ihr zugeschriebene erhöhte, quasi-neutrale Kompetenz und ein hierdurch erweckter Eindruck eines Hierarchieverhältnisses (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 98 f.) - mag eine solches Verhalten im vertraglichen Verhältnis zwischen Facebook und der Antragstellerin gerade auch vertraglich vereinbart worden sein - im Hinblick auf die Bewertung von Meinungen als "richtig" oder (teilweise) "falsch" einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, da jedenfalls kein legitimes Interesse daran besteht, unwahre Tatsachen zu verbreiten (BGH, NJW 2015, 773 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten mwN), während umgekehrt die nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik eher hinzunehmen sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2013, 790 Rn. 12; BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN).

    Dass andere Medien auch in diesem Sinne berichtet haben, wie die Antragstellerin geltend macht, führt nicht zur Wahrheit einer Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 85, 1 [22] = NJW 1992, 1439; BVerfG [1. Kammer des 1. Ersten Senats], NJW-RR 2000, 1209 [1211]), sondern ist - wie auch bei einer Behauptung mit Meinungsbezug, deren Unwahrheit sich später herausstellt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62) - bei der lauterkeitsrechtlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

    Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen.

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung durch Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urt. v. 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II m. w. Nachw.).

    Vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 35, 40).

    Bei der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 15, 31).

    Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 35).

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2013, 790 Rn. 12; BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN).

    Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen.

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN).

    Damit hätte es der Äußernde in der Hand, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (vgl. BGH, NJW 2008, 2262).

    Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen.

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Dann ist sie insgesamt als Werturteil anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 04.04.2017, VI ZR 123/16, juris Rn. 27).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2013, 790 Rn. 12; BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

    Da Tatsachenbehauptungen in Rede stehen, kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Bezeichnung der Antragsgegnerin als "Faktenprüferin" ihr zugeschriebene erhöhte, quasi-neutrale Kompetenz und ein hierdurch erweckter Eindruck eines Hierarchieverhältnisses (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 98 f.) - mag eine solches Verhalten im vertraglichen Verhältnis zwischen Facebook und der Antragstellerin gerade auch vertraglich vereinbart worden sein - im Hinblick auf die Bewertung von Meinungen als "richtig" oder (teilweise) "falsch" einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, da jedenfalls kein legitimes Interesse daran besteht, unwahre Tatsachen zu verbreiten (BGH, NJW 2015, 773 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten mwN), während umgekehrt die nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik eher hinzunehmen sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    a) Ob auch im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Wertungen die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen ist, und ob und inwieweit die angegriffenen Hinweise zu dem Anreißer der Antragstellerin und der zugehörige Artikel geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, kann offenbleiben (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20.; unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes auch bislang offen gelassen von Kammer, Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19).

    Dabei ist das berechtigte Interesse der Betreiberin von Facebook zu sehen, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, insbesondere der Bildung von so genannten "Echokammern" und "Filterblasen" durch Informationen entgegenzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 103; Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, juris Rn. 80, 106; Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 146).

    Auf Grundlage der dargestellten Abwägung und Wertungen rechtfertigt sich das geltend gemachte Unterlassungsbegehren auch nicht mit Blick auf §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 6 UWG sowie 823, 1004 BGB (vgl. bereits näher Kammer, Urteil v. 27.11.2019 - 14 O 181/19).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich ungeachtet der Absicht des äußernden Mitbewerbers nach dem Sinngehalt der Äußerung im Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2011, I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter m. w. Nachw.).

    Bei der Würdigung sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch Hyperlinks auf andere Äußerungen einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2011, a. a. O. Rn. 23 f.).

    Ein tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 [1711]; BGH, GRUR 1994, 915 [917] = NJW 1994, 2614 - Börsenjournalist; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 30 - Coaching-Newsletter).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN).

    Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen.

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

    Auszug aus LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20
    Weiter bestehen allerdings für denjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]).

    Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen.

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 306/96

    Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95

    Geschäftsschädigende Äußerungen über Finanzdienstleister in kritischer

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 225/80

    Geschäftsführer

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BGH, 05.07.2023 - VII ZB 3/20

    Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20

    Faktenprüfungshinweis - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. September 2020, Az. 14 O 148/20, wird zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht