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   LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18 Kart   

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https://dejure.org/2019,4981
LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18 Kart (https://dejure.org/2019,4981)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2019 - 14 O 110/18 Kart (https://dejure.org/2019,4981)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 14 O 110/18 Kart (https://dejure.org/2019,4981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1995 bis 2009 i.R.d. Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1995 bis 2009 i.R.d. Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 134 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 Nr 1 RDG
    Gebündelte Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1995 bis 2009 i.R.d. Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 245/11

    Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit dem Zweck des eigenständigen Betreibens

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleitung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 2).

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN; BeckRS 2013, 12808 Rn. 3).

    Auf Grundlage dieses Vortrags steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit der Forderungen übernommen hat (vgl. auch BGH BeckRS 2013, 12808).

    b) Das RDG ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 41; BeckRS 2013, 12808 Rn. 6; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 37).

    Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation (vgl. BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 4).

    Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es der Klägerin bereits an der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Anlage K 46: "Förderung seiner Gesellschafter", vgl. BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 7).

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN; BeckRS 2013, 12808 Rn. 3).

    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2013, 59; NJW 2014, 847 Rn. 29).

    Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH NJW 2013, 59 Rn. 26).

    Es gilt insoweit nichts anderes als im Falle der Regulierung von Schadensfällen durch den Vermieter von Ersatzfahrzeugen (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 28).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    Zum anderen änderte dieser nichts daran, dass die Zedenten - von den Rechtsverfolgungskosten abgesehen - das Risiko des Forderungsausfalls tragen sollten (vgl. BGH NJW 2014, 847 Rn. 19).

    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2013, 59; NJW 2014, 847 Rn. 29).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    a) Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung durch die Klägerin "auf fremde Rechnung" erfolgt (BGH NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43).

    Abzustellen ist vielmehr auf die gesamten der Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43).

  • OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15

    Rechtsdienstleistung: Aktivlegitimation zur Geltendmachung

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    b) Das RDG ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 41; BeckRS 2013, 12808 Rn. 6; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 37).

    Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 38).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    b) Das RDG ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 41; BeckRS 2013, 12808 Rn. 6; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 37).

    Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 38).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus LG Mannheim, 23.01.2019 - 14 O 110/18
    Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG auf Fälle anderweitiger Verbundenheit kommt nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BT-Drs. 16/3655 S 50/51).
  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

    (2) Ferner stellen auch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Klägerin und deren Information durch die Klägerin jeweils eine außergerichtliche Tätigkeit dar, weil auch diese Handlungen nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen werden (LG Mannheim, NZKart 2019, 173).

    Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig - also ohne die Möglichkeit der Rückbelastung - auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkredererisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH NJW 2018, 2254; BGH ZIP 2012, 2445 Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch für das Kartellrecht: LG Mannheim, NZKart 2019, 173).

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
    Aber auch im Übrigen ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 3 und 4 des RDG von einer Unwirksamkeit der Abtretungen nach § 134 BGB auszugehen, da die durch das LG Hannover (Urt. v. 04.05.2020 - 18 O 50/16) und das LG Mannheim (Urt. v. 23.1.2019 - 14 O 110/18 Kart) aufgestellten Kriterien für eine Wirksamkeit der Abtretung hier jedenfalls erfüllt sein dürften.
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