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   LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15   

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https://dejure.org/2016,30041
LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15 (https://dejure.org/2016,30041)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.05.2016 - 7 O 210/15 (https://dejure.org/2016,30041)
LG Mannheim, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 7 O 210/15 (https://dejure.org/2016,30041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliches Interesse eines Nebenintervenienten an der Verhinderung der Haftung wegen behaupteter Verletzung eines Patents

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nebenintervention im Patentverletzungsstreit: Rechtliches Interesse bei drohender Regresspflicht gegenüber der unterstützten Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung und Regresspflicht verhindern = Interesse an Nebenintervention!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 2133
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

    Auszug aus LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15
    Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13 m.w.N.).

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7).

    Durch diese Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient in den Regressfällen unterscheidet sich die zur Beurteilung stehende Qualität der befürchteten Beeinflussung der Interessen des Nebenintervenienten auch entscheidend von der Situation in den Fällen des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren, wo es ein Obsiegen nicht gibt und keine rechtlichen, sondern bloß tatsächliche Verhältnisse festgestellt werden können (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn. 14 u. 15).

    b) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2016, 1018 Rn. 21, in anderem Zusammenhang aufgestellten Erwägungen eine andere Beurteilung tragen könnten.

  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15
    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 12).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15
    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 12).

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15
    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7).
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