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   LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21   

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LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21 (https://dejure.org/2021,70724)
LG Marburg, Entscheidung vom 29.11.2021 - 5 O 19/21 (https://dejure.org/2021,70724)
LG Marburg, Entscheidung vom 29. November 2021 - 5 O 19/21 (https://dejure.org/2021,70724)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Soweit man insoweit die bestrittene Auffassung vertreten mag, dass ein im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG hinreichender Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der (familiengerichtlichen) Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 UF 86/14), und man darüber hinaus für den Fall, dass bezüglich der Rückdeckungssumme (wie hier) zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vorliegt, auch eine Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten - für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - für notwendig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15; OLG Stuttgart NZFam 2017, 835 = FamRZ 2017, 1923; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 378), ist dies anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 jedenfalls nicht erfolgt.
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Im Regressprozess hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 13.06.1996 - IX ZR 233/95; BGHZ 133, 110; Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04; Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04; Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07, jew. beckonline).
  • OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Soweit man insoweit die bestrittene Auffassung vertreten mag, dass ein im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG hinreichender Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der (familiengerichtlichen) Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 UF 86/14), und man darüber hinaus für den Fall, dass bezüglich der Rückdeckungssumme (wie hier) zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vorliegt, auch eine Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten - für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - für notwendig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15; OLG Stuttgart NZFam 2017, 835 = FamRZ 2017, 1923; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 378), ist dies anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 jedenfalls nicht erfolgt.
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Im Regressprozess hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 13.06.1996 - IX ZR 233/95; BGHZ 133, 110; Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04; Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04; Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07, jew. beckonline).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Denn anders als das Anrecht selbst, das im Wege der internen Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt bzw. staatlichen Eingriff in das Versorgungsverhältnis bereits übertragen wird und von dem Versorgungsträger lediglich noch umzusetzen ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - XII ZR 28/20, Rn. 26), gilt dies für die hierauf bezogene Absicherung nicht, jedenfalls nicht zwangsläufig.
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Durch geeignete Befragung des Mandanten muss er rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären (BGH NJW 1982, 437) sowie klären, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH WM 1988, 987; WM Jahr 1988, 993).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Im Regressprozess hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 13.06.1996 - IX ZR 233/95; BGHZ 133, 110; Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04; Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04; Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07, jew. beckonline).
  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Durch geeignete Befragung des Mandanten muss er rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären (BGH NJW 1982, 437) sowie klären, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH WM 1988, 987; WM Jahr 1988, 993).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22

    Straßenbauarbeiter als Verkehrsteilnehmer; Straßenbauarbeiter kein Fußgänger

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <5 O 19/21> teilweise abgeändert und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als das Landgericht die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (LGU-Tenor zu Ziff. 3.).

    das am 03.06.2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Lüneburg (Geschäfts-Nr.: 5 O 19/21) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zu 1 und 2 im Tenor zu 3 verurteilt wurden, festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 21.10.2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  • LG Limburg, 17.03.2023 - 5 O 12/22

    Irreführende Geschäftspraktiken: Drohung mit Anwalt ohne Vertrag

    Mit Urteil vom 10.12.2021 in dem Verfahren 5 O 19/21 wurde der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, gegenüber Verbrauchern, denen eine kostenlose Testmitgliedschaft in der Versichertengemeinschaft für Auslandskranken- und Rückholversicherung bestätigt wird, auszuführen:.
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