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   LG Meiningen, 09.01.2015 - (228) 4 T 283/14   

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LG Meiningen, 09.01.2015 - (228) 4 T 283/14 (https://dejure.org/2015,61768)
LG Meiningen, Entscheidung vom 09.01.2015 - (228) 4 T 283/14 (https://dejure.org/2015,61768)
LG Meiningen, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - (228) 4 T 283/14 (https://dejure.org/2015,61768)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1523
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Bad Kreuznach, 17.05.2017 - 1 T 73/17

    Berufsbetreuervergütung aus der Staatskasse: Stundenkontingent des Betreuers bei

    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13).

    Gemäß §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen, da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge betrifft (vgl. § 25 Abs. 2 GNotKG; hierzu LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523).

  • LG Baden-Baden, 17.05.2017 - 1 T 73/17
    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13).

    Gemäß §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen, da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge betrifft (vgl. § 25 Abs. 2 GNotKG ; hierzu LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523).

  • LG Mainz, 24.05.2017 - 8 T 90/17
    Ein besonderer Umstand ist - wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuungsverfahren) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst bzw. in dessen Interesse eingelegt wurde (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 09. Januar 2015 - (228) 4 T 283/14, 4 T 283/14 -, Rn. 18, juris).
  • LG Ansbach, 30.11.2021 - 4 T 1368/21

    Freiheitsentziehende Unterbringung bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht

    Ein besonderer Umstand ist - wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung/Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in dessen Interesse eingelegt wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, § 84, Rn. 5; MükoFamFG/Schindler, § 84 Rn. 15; LG Meiningen Beschluss vom 09.01.2015 - 4 T 283/14, BeckRS 2015, 15461).
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