Rechtsprechung
LG Meiningen, 17.01.2014 - 4 T 2/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 25 FamFG, § 28 Abs 4 FamFG, § 38 Abs 3 S 3 FamFG, § 64 Abs 2 S 4 FamFG, § 81 Abs 1 FamFG
Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zulässigkeit im Rahmen einer richterlichen Anhörung vor Beschlusserlass; formelle Anforderungen an Beschwerdeeinlegung; Unterschriftserfordernis; Ermessensentscheidung bei Auferlegung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1315
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Essen, 12.01.2010 - 7 T 730/09
Formgerechte Beschwerdeeinlegung trotz fehlender Unterschrift des …
Auszug aus LG Meiningen, 17.01.2014 - 4 T 2/14
Die Ankündigung der Bereitschaftsrichterin während der Anhörung, dass sie eine vorläufige Unterbringung anordnen werde, stellt aus den vorgenannten Gründen lediglich eine Ankündigung und noch keinen Erlass des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG dar, so dass die anschließende Beschwerdeeinlegung durch die Betroffene schon deshalb unzulässig ist (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234).Nach dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234, LG Freiburg, NJW-RR 2012, 638).
- LG Freiburg, 01.12.2011 - 4 T 281/11
Rechtsmitteleinlegung nach FamFG: Einlegung einer Beschwerde im Rahmen einer …
Auszug aus LG Meiningen, 17.01.2014 - 4 T 2/14
Nach dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234, LG Freiburg, NJW-RR 2012, 638).
- LG Mainz, 10.05.2016 - 8 T 43/16
Betreuungssache: Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betreuten; …
Ein besonderer Umstand ist - wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst eingelegt wurde (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 T 2/14 -, BeckRS 2014, 02882, m.w.N.). - LG Mainz, 24.10.2018 - 8 T 215/18
Formerfordernis bei Beschwerdeeinreichung per E-Mail
Ein besonderer Umstand kann bspw. dadurch gegeben sein, dass das Rechtsmittel - wie vorliegend - eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Verlängerung einer gesetzlichen Betreuung) betrifft und das Rechtsmittel von dem Fürsorgebedürftigen selbst eingelegt wurde (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 T 2/14, BeckRS 2014, 02882, m.w.N.).