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   LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2)   

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LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2) (https://dejure.org/2011,39890)
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2) (https://dejure.org/2011,39890)
LG Meiningen, Entscheidung vom 29. April 2011 - 4 T 2/11 (2) (https://dejure.org/2011,39890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angabe lediglich des Grundbuchblattes im Pfändungsbeschluss stellt keine Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses dar; Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses bei Angabe lediglich des Grundbuchblattes im Pfändungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angabe lediglich des Grundbuchblattes im Pfändungsbeschluss stellt keine Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses dar; Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses bei Angabe lediglich des Grundbuchblattes im Pfändungsbeschluss

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter nach §§ 568, 574 ZPO ist wirksam (BGH, Beschluss vom 30.03.2003, MDR 2003, 588 ).

    Die "grundsätzliche Bedeutung" scheint eher künftige Rechtstreitigkeiten mit gleichgelagerter Problematik in den Blick zu nehmen, während die "Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung" die Vereinbarkeit der erlassenen Entscheidung mit anerkannten Grundsätzen des Rechts im Auge hat, Deshalb bedeutet die Beschwerdezulassung hier weder eine objektiv willkürliche Anmaßung der Entscheidungszuständigkeit noch einen gezielten Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2003, MDR 2003, 588 ).

  • BGH, 13.03.2008 - VII ZB 62/07

    Anforderungen an die Form der Bezeichnung der gepfändeten Forderung in einem

    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h., auch Dritte müssen die gepfändete Forderung anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 28, 4, 1988, NJW 1988, 2543 ; BGH, Beschluss vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1164 ; Zöller/Stöber, 28. A., 2010, Rn. 8, 9 zu § 829).

    Zwar ist dürfen zur Auslegung des Pfändungsbeschlusses grundsätzlich nicht Umstände außerhalb des Beschlusses herangezogen werden (s. BGH, B, v. 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1164 ), doch kann das Grundbuch von Kaltensundheim, Bl. 1034, durch die konkrete Angabe im Pfändungsbeschluss in die Auslegung einbezogen werden.

  • BGH, 21.02.1991 - IX ZR 64/90

    Bestimmtheit der Pfändung von Forderungen mit Bezug auf Grundpfandrechte

    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Dagegen ist allein die fehlende Angabe der Gemarkung im Beschluss ohne Belang (BGH, Urteil vom 21.02.1991, NJW-RR 1991, 1197f,), nachdem für beide Grundschulden das Grundbuchblatt und die Stelle der Eintragung genannt ist: Die von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte hätten bei lebensnaher Betrachtung ohne weiteres zuverlässig geklärt werden können.
  • OLG Zweibrücken, 18.10.1988 - 3 W 115/88
    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Vollstreckungswillige Gläubiger haben das Recht, das Grundbuch einzusehen (§ 12 Abs. 1 GBO , vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 18.10.1988, NJW 1989, 531; Demharter, GBO , 27 A., Rn. zu § 12), im Amt oder ggf. einfacher im automatisierten Abrufverfahren, vgl. §§ 80 ff. GBV.
  • BGH, 28.02.1975 - V ZR 146/73

    Unbestimmter Bezug einer Grundschuld auf zu pfändende Rückübertragungsansprüche -

    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Der BGH hat es im Urteil vom 28.02.1975 (NJW 1975, 980) als unzureichend angesehen, wenn bei Grundschulden, auf die sich die gepfändeten Rückübertragungsansprüche beziehen, weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung, noch die laufenden Nummern angegeben sind, denn: "Aus den Pfändungsverfügungen konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wusste, welche Grundstücke dem Schuldner ganz oder teilweise gehörten." Die Pfändung betraf seinerzeit mehrere Grundstücke und 7 Grundpfandrechte.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus LG Meiningen, 29.04.2011 - 4 T 2/11
    Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h., auch Dritte müssen die gepfändete Forderung anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 28, 4, 1988, NJW 1988, 2543 ; BGH, Beschluss vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1164 ; Zöller/Stöber, 28. A., 2010, Rn. 8, 9 zu § 829).
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