Rechtsprechung
   LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24688
LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21 (https://dejure.org/2022,24688)
LG Memmingen, Entscheidung vom 04.01.2022 - 35 O 1530/21 (https://dejure.org/2022,24688)
LG Memmingen, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - 35 O 1530/21 (https://dejure.org/2022,24688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27
    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Passat 2,0 l TDI)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Das erkennende Gericht schließt sich im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 sowie nachfolgend Beschluss vom 16.03.2020 - 3 U 7524/19; betreffend "EA288") sowie ergänzend des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; betreffend "OM651" Motor der D. AG), des OLG Koblenz (Urteil vom 20.04.2020- 12 U 1570/19; betreffend "EA288"), des OLG Brandenburg (Hinweisbeschluss vom 20.04.2020- 1 U 103/19; betreffend "EA288") sowie des OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; betreffend OM651 der D. AG) an, soweit diesen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit den in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn man mit der Klägerin von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Gegen eine solche Auslegung spricht der Aufbau des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 sowie dessen Zweck (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Mit dem Wort "notwendig" wird lediglich klargestellt, dass die Abschalteinrichtung dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dienen muss und eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern sie dafür erforderlich sein muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Sieht man Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aber nicht als Verpflichtung der Autohersteller an, Motoren zu entwickeln, die nur im äußersten Notfall eine Abschalteinrichtung benötigen, sondern von seinem Sinn und Zweck her eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Autohersteller zum Schutz der von ihnen im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 tatsächlich entwickelten und verwendeten Motoren, so erscheint die Annahme, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sogar mehr als nur gut vertretbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann jedoch nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in der Lage ist, einen sachgerechten Vortrag zu halten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19, Rn. 90).

    Dies ist praktisch nicht möglich und entgegen der klägerischen Ausführungen grundsätzlich unzumutbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19, Rn. 91).

    Dann kann eine deutlich erhöhte Substantiierungslast des Unternehmens eintreten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn man mit der Klägerin von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Dies bedeutet, dass - mangels anderer konkreter Anhaltspunkte - weder die Mitarbeiter noch eventuelle Repräsentanten der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einem sogenannten Thermofenster ausgerüstet ist, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und diesen Gesetzesverstoß sowie eine Schädigung der Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs nicht billigend in Kauf genommen haben (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Wie bereits ausgeführt, stellte die Annahme der Beklagten, dass es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofenster nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, in jedem Fall zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs eine zulässige Auslegung des Gesetzes dar, sodass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handelten, die Klägerin über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Nürnberg, Endurteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18).

  • OLG München, 14.08.2019 - 21 U 3241/19

    "Diesel-Abgasskandal": Anforderungen an den Klägervortrag

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Für eine Vergleichbarkeit kommt es nicht, wie die Klagepartei annimmt, lediglich auf die Frage an, ob derselbe Motortyp verwendet wurde, sondern auf den konkreten Fahrzeugtyp, Motor und Produktionszeitraum (OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 21 U 3241/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Erschöpft sich der klägerische Vortrag in einer Vermutung "ins Blaue", für die keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dargetan sind, besteht für eine Beweisaufnahme kein Anlass (OLG München, Beschluss vom 18.10.2019 - 21 U 3241/19).

    Die Klagepartei beruft sich auf Rückrufe und Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu anderen Fahrzeugtypen und verkennt dabei, dass es für die Vergleichbarkeit auf den konkreten Fahrzeugtyp wie auch der Motortyp und der Produktionszeitraum des Fahrzeugs ankommt (OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 21 U 3241/19 -, juris Rn. 20 ff.).

    Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet und beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs darüber getäuscht wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 21 U 3241/19).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit den in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn man mit der Klägerin von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Der Bundesgerichtshof hat auch diese Rechtsauffassung inzwischen mehrfach aktuell bestätigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI 252/19, Rn. 72 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI 5/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 sowie BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20).

    Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet und beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs darüber getäuscht wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 21 U 3241/19).

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Das erkennende Gericht schließt sich im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 sowie nachfolgend Beschluss vom 16.03.2020 - 3 U 7524/19; betreffend "EA288") sowie ergänzend des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; betreffend "OM651" Motor der D. AG), des OLG Koblenz (Urteil vom 20.04.2020- 12 U 1570/19; betreffend "EA288"), des OLG Brandenburg (Hinweisbeschluss vom 20.04.2020- 1 U 103/19; betreffend "EA288") sowie des OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; betreffend OM651 der D. AG) an, soweit diesen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn man mit der Klägerin von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit den in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn man mit der Klägerin von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19).

    Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet und beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs darüber getäuscht wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 21 U 3241/19).

  • OLG Koblenz, 20.04.2020 - 12 U 1570/19
    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Das erkennende Gericht schließt sich im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 sowie nachfolgend Beschluss vom 16.03.2020 - 3 U 7524/19; betreffend "EA288") sowie ergänzend des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; betreffend "OM651" Motor der D. AG), des OLG Koblenz (Urteil vom 20.04.2020- 12 U 1570/19; betreffend "EA288"), des OLG Brandenburg (Hinweisbeschluss vom 20.04.2020- 1 U 103/19; betreffend "EA288") sowie des OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; betreffend OM651 der D. AG) an, soweit diesen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit den in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Dass die Beklagte bei dem Motorenvorgänger Typ EA189 erwiesenermaßen eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik verwendete, ist nicht geeignet, einen baureihenübergreifenden Generalverdacht für sämtliche Baureihennachfolger, wie den EA288, zu begründen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19, Rn. 52, Rn. 58).

  • OLG Nürnberg, 19.07.2019 - 5 U 1670/18

    Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründet keine vorsätzliche

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Selbst wenn man der Beklagten unterstellen wollte, sie habe bei der Konstruktion des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht die damals bereits verfügbaren bestmöglichen Technologien eingesetzt, um eine höhere Abgasrückführungsrate und damit durchgängig geringere Stickoxid-Emissionen zu ermöglichen, gilt doch, dass die Einstufung einer temperaturabhängigen Abgasrückführungssteuerung oder sonstiger parameterabhängiger Vorrichtungen als "unzulässige Abschalteinrichtung" aufgrund der damals geltenden Bestimmungen keineswegs derart eindeutig war, dass eine andere Auffassung nicht vertretbar erschiene und daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typgenehmigungsbehörde - und letztlich auch die Käufer - täuschen wollen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18).

    Wie bereits ausgeführt, stellte die Annahme der Beklagten, dass es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofenster nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, in jedem Fall zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs eine zulässige Auslegung des Gesetzes dar, sodass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handelten, die Klägerin über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Nürnberg, Endurteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Auch soweit sich die Klägerseite auf die Entscheidung des BGH vom 28.1.2020, NJW 2020, 1740, VIII ZR 57/19) beruft, rechtfertigt dies keine Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Fall.

    Er rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 keine Beweisaufnahme, da der BGH dort als ausreichende Anknüpfungstatsache auf einen ergangenen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend denselben Motortyp - OM651 - abstellen konnte.

  • OLG Koblenz, 18.06.2019 - 3 U 416/19

    Erwerb eines Kraftfahrzeugs mit einem Dieselmotor: Geltendmachung eines

    Auszug aus LG Memmingen, 04.01.2022 - 35 O 1530/21
    Dies ist dann der Fall, wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware entsprechend der Ausstattung des Motortyps EA189 im klägerischen Fahrzeug fehlt (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

  • LG Braunschweig, 27.10.2017 - 3 O 136/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

  • LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 3447/16

    Abgasskandal; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

  • LG Braunschweig, 10.01.2018 - 3 O 622/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14

    Vorlage an den EuGH in Sachen Silikonbrustimplantate

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

  • LG Braunschweig, 14.02.2018 - 3 O 1915/17

    Abgasskandal; Schadensersatz; Fahrzeughersteller

  • BGH, 12.07.1966 - VI ZR 1/65

    Verwendung einer Schätzurkunde für ein Grundstück gegenüber einem Dritten zur

  • OLG Bamberg, 31.03.2020 - 3 U 57/19

    Keine sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • OLG München, 29.09.2020 - 8 U 201/20

    Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

  • OLG München, 16.03.2020 - 3 U 7524/19

    Sittenwidrige Schädigung bei Kauf eines VW Golfs 1,6 TDI mit einem Thermofenster

  • OLG Celle, 13.11.2019 - 7 U 367/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651;

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • OLG Brandenburg, 20.04.2020 - 1 U 103/19
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • OLG München, 23.08.2022 - 24 U 926/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, Aktenzeichen 35 O 1530/21, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, 35 O 1530/21 wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, 35 O 1530/21 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 04.01.2022, Aktenzeichen 35 O 1530/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht