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   LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12   

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LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12 (https://dejure.org/2017,10413)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12 (https://dejure.org/2017,10413)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 1 HK O 1976/12 (https://dejure.org/2017,10413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 295, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 631 Abs. 1, § 642 Abs. 1, Abs. 2, § 649 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1
    Anspruch auf Entschädigung wegen bauablaufbezogener Störungen

  • rewis.io

    Anspruch auf Entschädigung wegen bauablaufbezogener Störungen

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB ermittelt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wagnis und Gewinn werden nicht entschädigt! (IBR 2017, 1030)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 08.04.2015 - 17 U 35/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung von Mehrkosten wegen

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Der Anspruchsteller muss zunächst den bauvertraglich vereinbarten Bauablauf darlegen, dann die genaue Behinderung und schließlich deren konkrete Auswirkungen auf seine Leistungen (OLG München, BauR 2009, 548 Tz. 10; OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 63, jeweils zitiert nach Juris).

    Nach der herrschenden Lehre ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs nicht auf die schadensrechtliche Differenzhypothese zurückzugreifen, sondern zunächst die Vergütung zu bestimmen, die dem Unternehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers im Verzugszeitraum entging und den Abzug erstens der ersparten Aufwendungen und zweitens der Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft von dieser Vergütung (Handbuch Bauzeit, Tz. 753 f., 873, 880 ff.; Markus in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 5. Aufl., § 6 VOB/B Tz. 91; Döring, aaO, § 6 Abs. 6 VOB/B Tz. 59; Pause/Vogel, aaO, Tz. 57, 65 f.; Staudinger/Peters/Jakobi, aaO, Tz. 25; a.A. OLG Köln, BauR 2015, 1367).

    Das ist aber auch innerhalb des herrschenden Berechnungsschemas in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB möglich indem Wagnis und Gewinn sowie reine Schadenspositionen aus der Entschädigung herausgenommen werden und bei der Beurteilung der ersparten Aufwendungen sowie des anderweitigen Erwerbs ein strenger Maßstab angelegt wird.Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind, trägt der Auftragnehmer (KG Berlin, BauR 2012, 951 Tz. 101; OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 63, jeweils zitiert nach Juris).

    Anspruchsmindernd wird auch berücksichtigt, wenn Aufträge in den Behinderungszeitraum vorgezogen werden, die für die Zeit nach der geplanten Erledigung des gestörten Auftrags vorgesehen waren, um dann den gestörten Auftrag im Anschluss daran zu bearbeiten (OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 66, zitiert nach Juris).

    Allerdings ist die spätere Abrechnung der allgemeinen Gemeinkosten wegen der Soll-Leistungen im Behinderungszeitraum einem anderweitigen Erwerb gleichzustellen, wenn die Abrechnung noch in der Geschäftsperiode erfolgt, in der sie ohne die Behinderung geplant war (so im Ergebnis auch OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 65, zitiert nach Juris).

  • BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

    Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Der Entschädigungsanspruch kann auch dann selbständig und unabhängig neben dem Anspruch auf vereinbarte Vergütung bestehen, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Handlung nachholt und das Werk hergestellt wird (BGHZ 143, 32 Tz. 26, zitiert nach Juris).

    Nach der bei Abschluss des streitgegenständlichen Bauvertrages am 02.02.2009 bereits gültigen Fassung von § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B (vgl. Döring, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., § 6 VOB/B Tz. 1), die mit der bereits vorher gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 143, 32 Tz. 28, zitiert nach Juris) übereinstimmt, setzt der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB außerdem eine Behinderungsanzeige des Bestellers gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B oder die Offenkundigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B voraus.

    Wird die Behinderung angezeigt, muss die Anzeige alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben (BGH, BauR 2000, 722 Tz. 11, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umfasst der Anspruch aus § 642 BGB jedoch nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (BGHZ 143, 32 Tz. 26, zitiert nach Juris).

  • KG, 19.04.2011 - 21 U 55/07

    Entschädigung aus § 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung zwingend

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die unterlassene Mitwirkung des Bestellers, den Annahmeverzug und dessen Dauer (KG Berlin, BauR 2012, 951 Tz. 101; Brandenburgisches OLG, BauR 2016, 1058 Tz. 49, jeweils zitiert nach Jurist).

    Das ist aber auch innerhalb des herrschenden Berechnungsschemas in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB möglich indem Wagnis und Gewinn sowie reine Schadenspositionen aus der Entschädigung herausgenommen werden und bei der Beurteilung der ersparten Aufwendungen sowie des anderweitigen Erwerbs ein strenger Maßstab angelegt wird.Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind, trägt der Auftragnehmer (KG Berlin, BauR 2012, 951 Tz. 101; OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 63, jeweils zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    a) Nach § 642 Abs. 1 BGB kommt ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers in Betracht, wenn sich der Besteller deshalb in Verzug der Annahme befindet, weil er das Baugrundstück für die Leistung des Auftragnehmers nicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung stellt (BGH, BauR 2003, 531 Tz. 8, zitiert nach Juris).

    Es kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen (BGH, BauR 2003, 531 Tz. 13, zitiert nach juris).

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 82/95

    Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft gelten die Grundsätze zu § 649 S. 2 BGB entsprechend, wonach der Besteller die Darlegungs- und Beweislast trägt, dem Unternehmer aber eine sekundäre Behauptungslast obliegt, wonach er substantiiert zu den Ersparnissen und der Möglichkeit anderweitigen Erwerbs vortragen muss (BGH, BauR 1997, 304 Tz. 10; KG Berlin, aaO; Pause/Vogel, aaO Tz. 73).
  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 198/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    bb) Ein Abzug wegen anderweitigem Erwerb der Arbeitskraft ist hier nicht vorzunehmen.Als anderweitige Verwendung der Arbeitskraft sind sogenannte Füllaufträge anzusehen (BGHZ 131, 362 Tz. 20, zitiert nach Juris).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05

    Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Wie bereits dargelegt handelt es sich beim Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen vergütungsähnlichen Anspruch für die Bereithaltung von Kapital und Arbeitskraft (vgl. BGH, BauR 2008, 821 Tz. 10 f., zitiert nach Juris).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 271/01

    Berechtigung der Kündigung des Auftraggebers wegen Verweigerung einer nicht

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Es handelte sich daher insoweit um eine Zusatzleistung gemäß § 1 Abs. 4 VOB/B. Jedenfalls bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung wie hier ist der Auftragnehmer nicht zu Zusatzleistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber nicht bereit ist, dafür eine zusätzliche Vergütung zu zahlen (BGH, BauR 2004, 1613 Tz. 31, zitiert nach Juris; Döhring, aaO, § 6 Abs. 3 VOB/B Tz. 5).
  • OLG München, 20.11.2007 - 9 U 2741/07

    Ansprüche aus § 642 BGB: Nicht ohne bauablaufbezogene Darstellung!

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Der Anspruchsteller muss zunächst den bauvertraglich vereinbarten Bauablauf darlegen, dann die genaue Behinderung und schließlich deren konkrete Auswirkungen auf seine Leistungen (OLG München, BauR 2009, 548 Tz. 10; OLG Köln, BauR 2015, 1367 Tz. 63, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 179/87

    Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Auszug aus LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12
    Der Ausschluss der Anwendung des § 642 BGB auch für derart bedeutende Behinderungen ist mit dem Grundgedanken dieser Regelung nicht zu vereinbaren, wonach der Unternehmer eine Entschädigung dafür erhalten soll, dass er während des Annahmeverzugs verpflichtet ist, Arbeitskraft und Kapital bereit zu halten und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird (vgl. BGH, BauR 1988, 739 Tz. 21, zitiert nach Juris; Palandt/Sprau, aaO, § 642 Tz. 5; Pause/Vogel, aaO, Tz. 54; Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 3. Aufl., Teil II - nachfolgend: Handbuch Bauzeit, Tz. 754; Peters/Jacoby, in: Staudinger (2014), BGB, § 642).
  • OLG München, 13.10.2017 - 27 U 688/17

    Darlegung eines Entschädigungsanspruchs wegen Bauablaufstörungen

    27 U 688/17 Bau 1 HK O 1976/12 LG Memmingen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 08.02.2017, Az.: 1 HKO 1976/12, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

    Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.02.2017, Az.: 1 HKO 1976/12, wird aufgehoben.

    Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht München Az.: 27 U 688/17 Bau 1 HK O 1976/12 LG Memmingen.

    Memmingen vom 08.02.2017, Az. 1 HK O 1976/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG München, 11.09.2017 - 27 U 688/17

    Bauvertrag: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.02.2017, Az. 1 HK O 1976/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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