Rechtsprechung
LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § 882b Abs. 2, Abs. 3, § 882c Abs. 3 S. 1
Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis - rewis.io
Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis
- ra.de
Verfahrensgang
- AG Memmingen, 29.09.2016 - 50 M 2930/15
- LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
- BGH, 14.09.2017 - I ZB 32/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines …
Auszug aus LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung noch nicht entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14). - LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung …
Auszug aus LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
- LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17
Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Die Einwendungen des Schuldners seien bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen unter dem Aktenzeichen 44 T 1513/16 abgehandelt worden.Die Beschwerdekammer des Landgerichts Memmingen hatte zudem bereits mit Beschlüssen vom 29.02.2016 (Az.: 44 T 1690/15) und 08.03.2017 (Az.: 44 T 1513/16) festgestellt, dass die damals jeweils laufenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu beanstanden waren.