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   LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16   

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https://dejure.org/2017,39258
LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16 (https://dejure.org/2017,39258)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 44 T 1513/16 (https://dejure.org/2017,39258)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08. März 2017 - 44 T 1513/16 (https://dejure.org/2017,39258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § 882b Abs. 2, Abs. 3, § 882c Abs. 3 S. 1
    Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis

  • rewis.io

    Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis

  • ra.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines

    Auszug aus LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
    Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung noch nicht entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14).
  • LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15

    Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung

    Auszug aus LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16
    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
  • LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17

    Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Die Einwendungen des Schuldners seien bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen unter dem Aktenzeichen 44 T 1513/16 abgehandelt worden.

    Die Beschwerdekammer des Landgerichts Memmingen hatte zudem bereits mit Beschlüssen vom 29.02.2016 (Az.: 44 T 1690/15) und 08.03.2017 (Az.: 44 T 1513/16) festgestellt, dass die damals jeweils laufenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu beanstanden waren.

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