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   LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HK O 952/15   

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https://dejure.org/2016,5829
LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HK O 952/15 (https://dejure.org/2016,5829)
LG Memmingen, Entscheidung vom 16.03.2016 - 2 HK O 952/15 (https://dejure.org/2016,5829)
LG Memmingen, Entscheidung vom 16. März 2016 - 2 HK O 952/15 (https://dejure.org/2016,5829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anpruch auf Zahlung der Haftungshöchstsumme wegen eines Transportschadens bei einem internationalen Transport

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Sogenannter "Samtfrachtführer" nach Art. 34 CMR

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 90/04

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Regressansprüche im

    Auszug aus LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HKO 952/15
    Die Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 39 Absatz 2 CMR gilt allein für das Innenverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern im Sinne von Artikel 34 CMR (BGH, TranspR 2007, 416 Rn. 15 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98

    Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR

    Auszug aus LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HKO 952/15
    Zwar schließt Artikel 27 Absatz 1 CMR die Geltendmachung konkreter Verzugsschäden nicht aus, die nicht die Kapitalnutzung betreffen (BGH, TranspR 2000, 455 Rn. 11 ff. - zitiert nach Juris).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 145/00

    Führung des Rechtsstreits durch einfache Streitgenossen; Gemeiner Handelswert

    Auszug aus LG Memmingen, 16.03.2016 - 2 HKO 952/15
    Maßgeblich ist, auf welchem Markt das Gut gehandelt worden ist, bevor es zum Transport gegeben wurde (BGH, TranspR 2003, 298 Rn. 57 - zitiert nach Juris; Koller, a.a.O., Artikel 23 CMR Rn. 3).
  • OLG München, 16.03.2017 - 14 U 1835/16

    Gerichtsstand im Transportrecht

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16.03.2016, Az. 2 HK O 952/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenwert von 84.816,06 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) am 16.03.2017 in Euro umzurechnen ist.
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