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   LG Mosbach, 31.01.2014 - 2 O 182/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1829
LG Mosbach, 31.01.2014 - 2 O 182/13 (https://dejure.org/2014,1829)
LG Mosbach, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 O 182/13 (https://dejure.org/2014,1829)
LG Mosbach, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 2 O 182/13 (https://dejure.org/2014,1829)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • RA Kotz

    Wurstdiebstahl - Pflichtteilsentziehung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wurst geklaut - Pflichtteil weg?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Metzger-Sohn ließ Wurst mitgehen! - Die Eltern dürfen ihn aus diesem Grund nicht enterben und den Pflichtteil entziehen

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Entzug des Pflichtteils kann nicht auf Diebstahl von Wurst gestützt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn es beim Pflichtteil um die Wurst geht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wurstdiebstahl berechtigt nicht zum Pflichtteilsentzug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Pflichtteilsentziehung nach Wurstdiebstahl

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angeblicher Wurstdiebstahl als Enterbungsgrund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diebstahl von Wurst berechtigt nicht zum Pflichtteilsentzug - Keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sowie keine schwere Kränkung des Erblassers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 708
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus LG Mosbach, 31.01.2014 - 2 O 182/13
    Die Fehlverhaltensweise eines Pflichtteilsberechtigten muss schwerwiegend genug sein, dass es für den Erblasser unzumutbar ist, dessen Teilnahme an seinem Nachlass hinzunehmen (BVerfG NJW 2005, 1561).
  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus LG Mosbach, 31.01.2014 - 2 O 182/13
    Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelzeiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (BGH NJW 1985, 1554).
  • OLG Schleswig, 30.07.2010 - 3 W 48/10

    Ansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses

    Auszug aus LG Mosbach, 31.01.2014 - 2 O 182/13
    Dabei kann offen bleiben, ob der Erbe die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar bestritten werden könnten, nicht vorhanden ist (so OLG Schleswig, Beschluss v. 30.07.2010 - 3 W 48/10; vom MünchKommBGB/Lange, a. a. O, § 2314 Rn. 52 als "vereinzelte" Auffassung bezeichnet).
  • OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 195/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen

    Bei einer solchen Todesdrohung handelt es sich regelmäßig, und so auch hier, wenn sie bei verständiger Würdigung nicht ernst zu nehmen ist und damit keine Bedrohung i.S.v. § 241 StGB darstellt, jedenfalls um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB (LG Mosbach, Teilurteil vom 31.01.2014, 2 O 182/13, juris Rz. 28; LG Oldenburg, Beschluss vom 21.8.2012 - 5 T 529/12 - juris); sie begründet als Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB.
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