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   LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20   

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https://dejure.org/2020,43932
LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20 (https://dejure.org/2020,43932)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.12.2020 - 2 T 7568/20 (https://dejure.org/2020,43932)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 2 T 7568/20 (https://dejure.org/2020,43932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RPflG § 11 Abs. 2 S. 1
    Auslegung unzulässiger Kostenbeschwerde als Erinnerung

  • rewis.io

    Beschwerde, Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsmittel, Kostenerstattung, Rechtspfleger, Erinnerung, Erinnerungsverfahren, Statthaftigkeit, Gegenstandswert, Kostenfestsetzung, Beschwer, Umsatzsteuer, Gerichtskosten, Verfahren, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 58/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Umdeutung einer wegen Nichterreichens des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde ist deshalb als Erinnerung auszulegen; die fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (BGH Beschluss vom 30.1.2013 - III ZB 58/12, BeckRS 2013, 5417; OLG Nürnberg Beschluss vom 24.6.2004 - 7 WF 1719/04, BeckRS 2005, 00789).

    Hält das Beschwerdegericht die vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuweisen (BGH Beschluss vom 30.1.2013 - III ZB 58/12, BeckRS 2013, 5417).

    Diese war auch nach § 567 Abs. 2 ZPO statthaft, da sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2.038,30 EUR belief, die Differenz zwischen der begehrten und tatsächlichen Kostenerstattung (vgl. BGH Beschluss vom 30.1.2013 - III ZB 58/12, BeckRS 2013, 5417).

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 59/14

    Rechtsmittel gegen einen eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Dieser Ergänzungsantrag war in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO statthaft (BGH Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 59/14, BeckRS 2016, 20998 Rn. 4).

    Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (BGH Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 59/14, BeckRS 2016, 20998 Rn. 5).

  • OLG Nürnberg, 24.06.2004 - 7 WF 1719/04

    Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde ist deshalb als Erinnerung auszulegen; die fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (BGH Beschluss vom 30.1.2013 - III ZB 58/12, BeckRS 2013, 5417; OLG Nürnberg Beschluss vom 24.6.2004 - 7 WF 1719/04, BeckRS 2005, 00789).
  • BGH, 18.12.2018 - II ZB 21/16

    Zur Frage, ob die Frist zur Beschlussergänzung hinsichtlich der Kosten des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Er war auch fristgerecht eingereicht (vgl. § 329 Abs. 3, § 189 ZPO; BGH Beschluss vom 18.12.2018 - II ZB 21/16, BeckRS 2018, 39576).
  • OLG Celle, 23.12.2008 - 2 W 277/08

    Kostenentscheidung bei Abhilfe durch den Rechtspfleger

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Wird der Beschwerde - wie hier - abgeholfen, so hat das Ausgangsgericht aber auch eine erforderliche Kostenentscheidung zu treffen (OLG Celle Beschluss vom 23.12.2008 - 2 W 277/08, BeckRS 2009, 3098; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 572 Rn. 9; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2000 - 5 WF 179/99

    Kostenfestsetzung - Beschwerde - Beschwerdekosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2020 - 2 T 7568/20
    Das gilt nach überzeugender Ansicht auch dann, wenn der Gegner der Beschwerde nicht entgegentritt (OLG Karlsruhe BeckRS 2000, 30092260; OLGR Jena 2000, 38; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 362).
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