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   LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85   

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https://dejure.org/1985,5935
LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85 (https://dejure.org/1985,5935)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.05.1985 - 13 T 2571/85 (https://dejure.org/1985,5935)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 13 T 2571/85 (https://dejure.org/1985,5935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 377
  • Rpfleger 1986, 254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79

    Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85
    Die Abtretung bei der für die GmbH i. G. einin Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch getragenen Auflassungsvormerkung Im Wege der Grund-Gründung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein- eingetragenen Auflassungsvormerkung im Wege der Grundgetragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte getragen werden kann auch dann, wenn der beabsichtigte buchberichtigung zu vermerken (Fortführung BayObLG buchberichtigung zu vermerken (Fortführung von von BayObLG Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage Grunderwerb nicht mit der Einbringung einer Sacheinlage in die in DNotZ 1979, 502 ).

    Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, Gesellschaft zusammenhängt (BayObLG DNotZ 1979, 502 ).

    Hier liegen sowohl der Un- UnZwar sei nach der Rechtsprechung die Eintragung Auflassungsrichtigkeitsnachweis durch Vorlage der Abtretungserklärung in vormerkungfür eine GmbH in in Gründung möglich (BayObLG DNotZrichtigkeitsnachweis durch Vorlage der Abtretungserklärung in vormerkung für eine GmbH Gründung möglich (BayObLG DNotZ 1979, 502).

  • LG Wuppertal, 20.05.1985 - 6 T 52/85

    Keine Zweitschuldnerhaftung für Vollstreckungskosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85
    Wegen Begründung der Erinnerung wird (LG Wuppertal, Beschluß vom 20.5. 1985- 6 T 52/85 - mitge(LG Wuppertal, Beschluß vom 20.5. 1985-6 T 52/85 - mitgeauf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen. auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen. teilt von Notar Dr. Karl Bruns, Wuppertal) von Notar Dr. Karl Bruns, Wuppertal).
  • LG Wuppertal, 16.04.1985 - 6 T 261/85

    Bestimmtheit der Geldleistung bei einer Reallast

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85
    7. Liegenschaftsrecht- Bestimmtheit der Geldleistung bei einer Reallast (LG Wuppertal, Beschluß vom 16.4.1985-6 T 261/85 - mitgeteilt von Rechtspfleger Dieter Rudloff, Velbert) BGB§ 1105 ZPO § 323 Mit dinglicher Wirkung kann nicht als Bedingung einer Rentenreallast vereinbart werden, daß § 323 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
  • OLG Stuttgart, 29.06.1982 - 8 W 226/82

    Zur Begründung von Wohnungseigentum bei Eigengrenzaberbau

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85
    Wird es im übrigen für zulässig erachtet, unter Einbeziehung eines in Ausübung einer Grunddienstbarkeit im Wege des Eigengrenzüberbaues auf das Nachbargrundstück hinübergebauten Gebäudes Wohnungseigentum auf einem fremden Grundstück zu begründen (OLG Stuttgart Rpfleger 1982, 375 = DNotZ 1983, 444), muß es einem Wohnungseigentümer erst recht gestattet sein, in Ausübung einer Grunddienstbarkeit mittels Betretens eines fremden Grundstückes eine Wohnungseigentumseinheit auf dem Grundstück zu erreichen, dessen Miteigentümer er ist.
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.05.1985 - 13 T 2571/85
    Beim Abschluß gründenden GmbH entspricht (BGH DNotZ 1967, 381 ;381; Hueck, der Kostenschuldner einein E. belegenes Grundstück. Beim Abschluß gründenden GmbH entspricht (BGH DNotZ 1967, Hueck, des Kaufvertrages wurde der Käufer vonvon einem Vertreter Vertredes Kaufvertrages wurde der Käufer einem Vertreter ohne ohne VertreGesellschaftsrecht, 18. Aufl., § 35 35 Abs. 9.2).
  • LG Wuppertal, 16.04.1985 - 6 T 261/85
    8. Liegenschaftsrecht/Gesellschaftsrecht - Abtretung des Auflassungsanspruchs einer Vor-GmbH (LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 9.5.1985 - 13 T 2571/85 - mitgeteilt von Notar Dr. Wolfram Eckhardt, Fürth) BGB §§ 398, 883 Abs. 1; 925 Abs. 1 GmbHG § 11 Abs. 1 dung von Teileigentum nicht entgegen.
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