Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 09.11.2022 - 12 Qs 59/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31720
LG Nürnberg-Fürth, 09.11.2022 - 12 Qs 59/22 (https://dejure.org/2022,31720)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.11.2022 - 12 Qs 59/22 (https://dejure.org/2022,31720)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09. November 2022 - 12 Qs 59/22 (https://dejure.org/2022,31720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Strafbefehl, Einspruch, elektronisches Dokument, einfache Email

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 32a Abs. 1, 3
    Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch per E-Mail

  • rewis.io

    Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Einspruch, Wiedereinsetzung, Angeklagte, Einspruchsfrist, Wiedereinsetzungsantrag, Verwerfung, Strafbefehl, verwerfen, Schriftform, Wirksamkeit, Verfristung, Urlaub, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofortige Beschwerde, Antrag auf ...

  • strafrechtsiegen.de

    Einspruch gegen Strafbefehl mit einfacher Email zulässig?

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Einspruch gegen den Strafbefehl - Das geht nicht durch einfache Email

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.11.2022 - 12 Qs 59/22
    Eine gewöhnliche E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B, juris Rn. 7 zu § 65a Abs. 1 SGG; BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris Rn. 22, mit Verweis auf BT-Drs. 19/27654, S. 56).
  • BSG, 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B

    Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision per E-Mail

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 09.11.2022 - 12 Qs 59/22
    Eine gewöhnliche E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B, juris Rn. 7 zu § 65a Abs. 1 SGG; BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris Rn. 22, mit Verweis auf BT-Drs. 19/27654, S. 56).
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