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   LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18   

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https://dejure.org/2019,18929
LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18 (https://dejure.org/2019,18929)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2019 - 18 Qs 51/18 (https://dejure.org/2019,18929)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18 (https://dejure.org/2019,18929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 94, § 99; TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, S. 3, § 37 Abs. 1 S. 2; ZollVG § 32
    Schmuggelprivileg in Fällen des "Kleinschmuggels" von Zigaretten

  • IWW
  • rewis.io

    Schmuggelprivileg in Fällen des "Kleinschmuggels" von Zigaretten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2017 - 18 Qs 49/17

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenbeschlagnahme nach Erledigung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18
    a) Beide Vorschriften setzen, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) einer der jeweiligen Anordnung zugrunde liegenden Straftat voraus (allg.M., z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2017 - 18 Qs 49/17, wistra 2018, 525, unter II.2.a, betr. § 94 StPO; Huber in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 111b Rn. 8, betr. die Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung).
  • BGH, 27.02.1996 - 1 StR 60/96

    Voraussetzung für die Einziehung des Mobiltelefons eines Angeklagten -

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18
    Die genannten Gegenstände werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens als Beweismittel im Sinne von §§ 94, 98 StPO benötigt; außerdem wird das Tatgericht gemäß §§ 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 369 Abs. 2, § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ihre Einziehung als Tatmittel (Mobiltelefon, DHL-Paket) bzw. Beziehungsgegenstände (Zigaretten) anzuordnen haben (das DHL-Paket war vorliegend nach der Verkehrsanschauung nicht als "Zubehör" der Zigaretten i.S.v. § 97 BGB einzustufen, vgl. Ebner in: Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 375 Rn. 24, 28; speziell zum Mobiltelefon BGH, Beschluss vom 27.02.1996 - 1 StR 60/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5).
  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18
    Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei - wie hier - im Bundesgebiet auch "legal" gehandelten Zigaretten nicht nur ein "Mindeststeuersatz" in Ansatz zu bringen ist, sondern der Steuerberechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG der (ggf. noch zu ermittelnde) allgemeine inländische Laden-Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, unter 2.a; BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; Jäger, a.a.O., § 373 Rn. 92).
  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 546/08

    Steuerhehlerei (Zigarettenschmuggel; Strafzumessung); Schätzung im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18
    Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei - wie hier - im Bundesgebiet auch "legal" gehandelten Zigaretten nicht nur ein "Mindeststeuersatz" in Ansatz zu bringen ist, sondern der Steuerberechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG der (ggf. noch zu ermittelnde) allgemeine inländische Laden-Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, unter 2.a; BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; Jäger, a.a.O., § 373 Rn. 92).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.04.2022 - 12 Ns 513 Js 393/18

    Verkürzung von Tabaksteuer - gewerbliche Zwecke iSd § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG

    Zudem wurde bei dieser Schätzung - was eine andere Strafkammer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits kritisch angemerkt hat (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18, juris Rn. 21) - der Eigenkonsum des Angeklagten nicht berücksichtigt.
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