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   LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9532
LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02 (https://dejure.org/2003,9532)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.12.2003 - 3 O 11003/02 (https://dejure.org/2003,9532)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 3 O 11003/02 (https://dejure.org/2003,9532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Anwaltliche Werbung - zur Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 6 BORA; § 1 UWG; § 43b BRAO
    Anwaltliche Werbung - Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit von Aussagen in Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei; Angabe von Erfolgszahlen und Umsatzzahlen; Veröffentlichung im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs; Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften; Irreführende Werbung; Vereinbarkeit von ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Anwaltliche Werbung - zur Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 6 BORA; § 1 UWG; § 43b BRAO
    Anwaltliche Werbung - Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2184 (Ls.)
  • NJW 2004, 689
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02

    Meinungsfreiheit (Rechtsanwaltswerbung; Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten;

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02
    Richtig ist zwar, dass nach der Entscheidung des BVerfG v. 21.11.2002 (NJW 2003, 344) bei der Auslegung und Anwendung von Satzungsrecht auch mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter konkreter Benennung der vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Gemeinwohlbelange gefordert wird, aber zum einen geht es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Satzungsrecht und zum anderen liegen klare Verstöße des Bekl. gegen das Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen vor, die noch dazu in einer Pressemitteilung veröffentlicht worden sind, so dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02
    Soweit der Bekl. schließlich vorträgt, der behauptete Verstoß bedeute nicht automatisch einen Verstoß gegen § 1 UWG, beruft er sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH v. 5.10.2000 (NJW 2001, 2089), da es sich dort um einen besonderen Fall - einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - handelt.
  • BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 67/96

    Berufswidrige Werbung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02
    Jede Aussage, die eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel die Adressaten zu beeinflussen sucht, enthält Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des RA als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind (BGH, NJW 1997, 2522, 2524).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02
    Damit verlassen die Äußerungen des Bekl. den allein zulässigen Bereich bloßer Informationswerbung (BGH, NJW 1997, 2524).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965

    Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel bestätigt

    Insoweit werde auf die Definition des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 (NJW 2004, 689) verwiesen, wonach eine Störung des öffentlichen Friedens dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde, weil die Äußerungen auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkten.
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