Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Europarechtliche Vereinbarkeit des Haftgrundes der vollziehbaren Ausreisepflicht im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie
- rewis.io
Abschiebungshaft: Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 15.01.2015 - 59 XIV 2/15
- LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
- BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.02.2013 - V ZB 138/12
Ausländerrecht: Beiordnung eines Rechtsanwalts bei …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
Dabei kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an, so dass einem unbemittelten Betroffenen ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn ein bemittelter Betroffener in seiner Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH , Beschl. v. 28.02.2013 - V ZB 138/12). - AG Wennigsen, 27.01.2015 - 2 XIV 2/15
Gerichte stoppen Abschiebehaft: Fluchtgefahr unzureichend gesetzlich definiert
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
Entgegen der Auffassung der Beschwerde sowie der hierzu vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover (Beschl. v. 19.01.2015 - 44 XIV 64/14) und des Amtsgerichts Wennigsen (Beschl. v. 27.01.2015 - 2 XIV 2/15 B) begegnen § 62 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG keinen europarechtlichen Bedenken. - BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
Denn die Freiheitsentziehung stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. BGH , NJW 2012, 1582, 1583 m.w.Nachw.).
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
Ob § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Rückführungs-RL in Einklang steht oder die zu den Anforderungen der Dublin-III-VO ergangene Entscheidung des BGH (Beschl. v. 26.06.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) einschränkungslos übertragen werden kann, bedarf hier keiner Erörterung. - BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14
Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG begegnet außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 604/2013) keinen europarechtlichen Bedenken (Abgrenzung von BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - V ZB 124/14). - AG Hannover, 19.01.2015 - 44 XIV 64/14
Rechtswidrigkeit einer auf des Merkmal der Fluchtgefahr gestützten Haftanordnung …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15
Entgegen der Auffassung der Beschwerde sowie der hierzu vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover (Beschl. v. 19.01.2015 - 44 XIV 64/14) und des Amtsgerichts Wennigsen (Beschl. v. 27.01.2015 - 2 XIV 2/15 B) begegnen § 62 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG keinen europarechtlichen Bedenken.
- LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2015 - 18 T 1319/15
Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung
Dies hat die Kammer bereits in einem anderen Verfahren entschieden (Beschl. v. 28.02.2015 - 18 T 522/15) und hält hieran fest. - LG Landshut, 06.07.2015 - 62 T 755/15
Rechtmäßige Abschiebehaft wegen unerlaubter Einreise
Die Rechtssprechung des BGH ist daher nicht uneingeschränkt auf die Haftgründe gemäß der Rückführungsrichtlinie übertragbar (hierzu LG Nürnberg/Fürth, 18 T 522/15, 18.02.2015 sowie LG Stuttgart, 16.02.2015, 19 T 43/15). - LG Hannover, 30.04.2015 - 8 T 16/15
Haft zur Sicherung der Abschiebung: Rückführung illegal aufhältiger …
10 Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass in dem vorliegenden Fall die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger maßgeblich ist, die von dem deutschen Gesetzgeber umzusetzen war (so auch LG Stuttgart, Beschluss v. 16.02.2015, Az. 19 T 43/15, juris Rdnr. 31 f., LGNürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.02.2015, Az. 18 T 522/15).