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   LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HK O 228/18   

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https://dejure.org/2018,24641
LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HK O 228/18 (https://dejure.org/2018,24641)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.04.2018 - 3 HK O 228/18 (https://dejure.org/2018,24641)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19. April 2018 - 3 HK O 228/18 (https://dejure.org/2018,24641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 1; HWG § 7 Abs. 1 S. 1; MPG § 3 Nr. 1b u. Nr. 9 S. 1; ZugabeVO § 1 Abs. 1
    Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern

  • rewis.io

    Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18
    Das Zuwendungsverbot gem. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG (Beschluss des OLG Nürnberg vom 01.09.2015, Az. 3 W 1536/15, BGH GRUR 2015, 504).

    a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b MPG dar (BGH GRUR 2015, 504, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28); hierbei ist die komplette Brille als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten zu sehen (BGH GRUR 2000, 918, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (BGH GRUR 2015, 504).

    Trotz dieser weiten Auslegung des § 7 Abs. 1 HWG ist nach der Rechtsprechung des BGH zu unterstellen, dass der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher erfahrungsgemäß davon ausgeht, dass ein Kaufmann Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne weiteres verschenkt, und dass die Kosten für eine als gratis beworbene Ware in den Preis des sonstigen Angebots mit eingerechnet sind (BGH GRUR 2015, 504).

    Das Verkehrsverständnis wird durch die konkrete Ausgestaltung der Werbung, vor allem durch die Art und Weise beeinflusst, in der die Zusatzleistung der konkreten Werbung präsentiert wird, sodass die besondere Hervorhebung des Gratischarakters einer Zusatzleistung, z.B. bei blickfangmäßiger und bildlicher Hervorhebung der Kostenlosigkeit, beim Verbraucher den Eindruck hervorrufen kann, die zusätzliche Ware werde unentgeltlich abgegeben (BGH GRUR 2015, 504).

    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97

    Null-Tarif; Brillenwerbung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18
    a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b MPG dar (BGH GRUR 2015, 504, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28); hierbei ist die komplette Brille als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten zu sehen (BGH GRUR 2000, 918, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    Da der Letztverbraucher nicht davon ausgehen würde, dass Brillengläser die Hauptware und die Brillenfassung eine Nebenware seien, wurde eine Brillenfassung konsequenterweise nicht als Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 ZugabeVO qualifiziert (BGH GRUR 2000, 918 - Nulltarif).

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Brillen mit dem Versprechen eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18
    a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b MPG dar (BGH GRUR 2015, 504, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28); hierbei ist die komplette Brille als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten zu sehen (BGH GRUR 2000, 918, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18
    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).
  • OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18

    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.04.2018, Az. 3 HK O 228/18, abgeändert.
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