Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2017 - 3 HK O 2070/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GWB § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § ... 35 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 41 Abs. 1 S. 1; ZPO § 47 Abs. 1, § 138 Abs. 3, § 139 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 84, § 119 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 277 Abs. 1
Richterablehnung im einstweiligen Verfügungsverfahren - rewis.io
Richterablehnung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Kurzfassungen/Presse (2)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Einstweilige Verfügung gegen Grammer AG aufgehoben
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einstweilige Verfügung gegen Grammer AG aufgehoben
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2017 - 3 HK O 2070/17
- LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2017 - 3 HKO 2070/17
- OLG Nürnberg, 07.11.2017 - 3 U 1206/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04
Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2017 - 3 HKO 2070/17
Zutreffend ist, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 163, 209ff. Rn. 18, zitiert nach juris). - BGH, 21.06.2007 - V ZB 3/07
Versagung des Zuschlags wegen Ablehnung des Rechtspflegers
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2017 - 3 HKO 2070/17
Der BGH schränkt dies jedoch dahingehend ein, dass dies nur grundsätzlich so ist, also ausnahmsweise anders zu beurteilen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007, Az. V ZB 3/07, Rn. 6, zitiert nach juris).
- OLG Nürnberg, 07.11.2017 - 3 U 1206/17
Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.05.2017, Az. 3 HK O 2070/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.