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   LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20   

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LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20 (https://dejure.org/2021,12308)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.04.2021 - 19 O 742/20 (https://dejure.org/2021,12308)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22. April 2021 - 19 O 742/20 (https://dejure.org/2021,12308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 33, § 33a, § 33b; ZPO § 287
    Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit sog. Lkw-Kartell

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Kommission, Gutachten, Schaden, Wettbewerbsrecht, Streitwert, Feststellung, Ermessen, Vollstreckung, Form, Wettbewerb, Beweislast, Kartell, Entscheidung der Kommission, abgestimmte Verhaltensweisen, Kosten des Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    komme auch unter Zugrundlegung der Einschätzung des BGH im Urteil vom 23.09.2020, Az. KZR 35/19, wonach nicht nur ein bloßer Informationsaustausch festgestellt worden sei, weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Annahme von Preisüberhöhungen aus ökonomischer Sicht nicht plausibel sei.

    Eine Kartellbefangenheit ist, jedenfalls soweit keine Sonderfahrzeuge betroffen sind, ohne Weiteres zu bejahen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31 f.).

    Weder streitet hierfür ein Anscheinsbeweis (nachfolgend unter b)) noch steht dies aufgrund der Feststellungen der Kommission, die umfassend und erschöpfend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, 2. Leitsatz sowie Rn. 57), bindend fest, auch wenn nach der Auslegung des BGH im Bußgeldbescheid ein über einen Informationsaustausch hinausgehendes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten festgestellt wurde (c).

    So ist es grundsätzlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Wettbewerbsverstößen festzustellen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31).

    Ebenso sind Erfahrungssätze und gutachterliche Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 39, 46 sowie BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57 ff.).

    b) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kann sich die Klagepartei nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, der für einen ihr entstandenen Schaden streitet (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 38).

    bb) Nach Auffassung des BGH ist im Bußgeldbescheid Folgendes festgestellt (nach BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 19-22):.

    Zwar hat der BGH das LKW-Kartell damit nicht als einen reinen Informationsaustausch qualifiziert (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 42).

    Auch der BGH geht davon aus, dass, soweit Preisvereinbarungen getroffen wurden, dies lediglich punktuell ("in some cases") geschehen ist (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    Zwar mag sich die Klagepartei auf eine tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür stützen können, dass infolge des praktizierten Kartells das Preisniveau für die betroffenen Lastkraftwagen im Schnitt über demjenigen lag, welches sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätte (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 39 f.).

    In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist der Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, der ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 39 f., Leitsatz 2).

    Selbst bei einem lang andauernden Kartell ist zu berücksichtigen, dass kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57).

    Der Erfahrungssatz hat jedoch nicht per se und unabhängig von den konkreten Umständen eine starke indizielle Bedeutung (vgl. BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 66).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 40).

    Denn wie auch der BGH annimmt, ist es - abgesehen von der Festlegung der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards - nur punktuell ("in some cases") zu Vereinbarungen über Preise gekommen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    (2) Zwar sind die ausgetauschten Bruttolistenpreise potenziell geeignet, sich auf die Bedingungen des Marktgeschehens auszuwirken (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 33).

    Jedoch geht auch der BGH davon aus, dass ein variables Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis gegeben ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47).

    Auch die Annahme eines variablen Zusammenhangs zwischen Listenpreis und Marktpreis (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) begründet keinen Indizienbeweis für eine Marktpreisüberhöhung.

    Dies gilt unabhängig davon, dass, wie bereits ausgeführt, der Austausch von Listenpreiserhöhungen potenziell geeignet ist, auf die Endpreise durchzuschlagen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 48).

    Gleichwohl ist die Kammer im Rahmen der Tatwürdigung (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61) nicht gezwungen, aus dem festgestellten Verhalten Schlussfolgerungen, die über eine bloße Geeignetheit hinaus gehen, zu ziehen, zumal der hier maßgebliche Bußgeldbescheid der Kommission nicht bindend einen Koordinierungserfolg bezogen auf die für einen etwaigen Schaden relevanten Nettopreise festgestellt hat (so auch BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Leitsatz 1).

    So ist das Kartell auf dem gesamten europäischen Markt über mehr als ein Jahrzehnt praktiziert worden, auf dem die beteiligten Unternehmen einen hohen Marktanteil von etwa 90% hatten, weshalb grundsätzlich auch Feststellungen zu berücksichtigen sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu Erwerbsvorgängen in Deutschland aufweisen, da sie gleichwohl Auskunft über Umfang und Intensität der Verhaltenskoordinierung sowie über deren Eignung geben können, sich auf Bedingungen und Preise für Transaktionen auszuwirken, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 89).

    Allein die Feststellung, dass nicht plausibel sei, dass sich die Kartellbeteiligten über Jahre vielfach und intensiv über Listenpreise und deren Erhöhung ausgetauscht haben, obwohl diesen Preisen keinerlei Bedeutung für die letztlich auf dem Markt erzielbaren Preise zu kommen soll (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61), reicht nicht aus, um hieraus im Rahmen der originär tatrichterlichen Würdigung aller Umstände eine Schadenswahrscheinlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu folgern.

    Auch der BGH (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) geht davon aus, dass kein "systematischer" Zusammenhang besteht, sondern dieser lediglich variabel ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Wirkweise des Kartells im konkreten Fall darzulegen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 65 ff.).

    Auch der BGH hat lediglich einen variablen, nicht systematischen, Zusammenhang (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) angenommen.

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Die Klage ist unbegründet, da von der Klagepartei nicht hinreichend dargelegt wurde, dass aufgrund der kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten hinsichtlich der aufgeführten Beschaffungsvorgänge eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein kausaler Schaden entstanden ist (vgl. zum hier relevanten Beweismaß BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 34 ff. - Schienenkartell II).

    Ein Kartellschadensersatz setzt auch nach dem Urteil des BGH vom 28.01.2020 (Az. KZR 24/17 - Schienenkartell II) noch voraus, dass die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren.

    Für die Feststellung dieser Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 25 - Schienenkartell II).

    Das Gewicht des Erfahrungssatzes hängt entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 25 - Schienenkartell II).

    Die Vorlage eines Privatgutachtens verpflichtet den Tatrichter nicht in jedem Fall zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 48 - Schienenkartell II).

    Der hypothetische Wettbewerbspreis ist niemals mit absoluter Gewissheit zu ermitteln (vgl. Hüschelrath u.a., Schadensermittlung und Schadensersatz bei Hardcore-Kartellen, S. 52; BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 48 - Schienenkartell II).

    Die Kammer sieht im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens nach den in der Schienenkartell-II-Entscheidung des BGH genannten Maßstäben (BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 47 - Schienenkartell II) davon ab, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu erholen.

  • LG Magdeburg, 08.01.2020 - 7 O 302/18

    Kartellschadenersatz: Darlegungslast hinsichtlich eines Schadens in Form

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Aufgrund des oben im Einzelnen dargestellten und wenig konkreten Inhalts des Bußgeldbescheids ist es auch ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass die im Bußgeldbescheid festgestellten Verhaltensweisen keine nachteiligen Auswirkungen auf sachlich, zeitlich und räumlich von den Feststellungen umfasste Beschaffungsvorgänge hatte oder dass etwaige nachteilige Auswirkungen sich danach unterschieden, ob und wann von welchem Adressaten Lastkraftwagen bezogen wurden (vgl. hierzu auch LG Magdeburg, Urteil vom 08.01.2020 - 7 O 302/18, BeckRS 2020, 68, beckonline).

    Diesen fehlenden Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisen und Kundenpreisen hat die Beklagte nachvollziehbar mit dem großen Gestaltungsspielraum des Absatzmittlers bei Verhandlungen über Kundennettopreise erklärt (vgl. auch LG Magdeburg Urt. v. 8.1.2020 - 7 O 302/18, Rn. 28).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Für den Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Rn. 44 - Schienenkartell).

    Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Klagepartei aus der Abwicklung der in Rede stehenden LKW-Bezüge ein kausaler Schaden entstanden ist, die Geschäfte ohne den jeweiligen Wettbewerbsverstoß also jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 -, Rn. 55 - Schienenkartell).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerleglich vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin am Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.6.2009 - Rs. C-8/08, Rn. 51-53 - T-Mobile Netherlands u. a.).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Zwar kann selbst ein Informationsaustausch den Wettbewerb in ähnlicher Weise wie ein Zusammenschluss beschränken, wenn er eine Koordinierung auf dem Markt wirksamer, stetiger und wahrscheinlicher macht (vgl. EuGH, Rs. C-413/06 P, Sony, Slg. 2008, I-4951, Rn. 123).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    (4) Im Übrigen bedeutet auch das festgestellte Ziel, die Bruttolistenpreise im EWR zu koordinieren, nicht, dass hierzu die Bruttolistenpreise in Deutschland erhöht werden mussten; vielmehr kann eine Koordinierung auch dahingehend erfolgen, dass die Bruttolistenpreise nur in einigen Ländern angehoben wurden und in anderen Ländern unverändert geblieben sind (vgl. OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat), Urteil vom 06.03.2019 - U (Kart) 15/18, Rn. 36).
  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Die Berücksichtigung der Information würde in diesem Fall den Wettbewerb fördern (vgl. LG Mannheim, Urteil v. 24.4.2019 - 14 O 117/18 Kart - LKW-Kartell).
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    Für den Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB kommt es auf die im Kartellverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen an (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14 -, BGHZ 211, 146-171, - Lottoblock II - Rn. 18).
  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 498/16

    abgelehnte Prospektlektüre - Kapitalanlageberatung: Pflichtenumfang des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20
    bb) Soweit die Klagepartei Sachverständigenbeweis dafür anbietet, dass der von ihr behauptete Schaden entstanden ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der einen nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellten und prozessual erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. Februar 2019 - III ZR 498/16 -, Rn. 37, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

    Der Schwerpunkt des kartellrechtswidrigen Verhaltens lag aber auf dem Informationsaustausch über die geplanten Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (so i.E. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, Rn. 42 ff., juris).

    Der Beweis wird in diesem Fall nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, juris Rn. 106).

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

    Der Schwerpunkt des kartellrechtswidrigen Verhaltens lag aber auf dem Informationsaustausch über die geplanten Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (so i.E. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, Rn. 42 ff., juris).

    Der Beweis wird in diesem Fall nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, juris Rn. 106).

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