Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 159, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4
Insolvenz einer Kommanditgesellschaft - Rechtskraftwirkung der Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle - rewis.io
Rückzahlung von Ausschüttungen
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16
- OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 4 U 833/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89
Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten; …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (vgl. BGH, NJW 1990, 1109). - LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16
Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16
Sofern man ein eigenes Widerspruchsrecht des Kommanditisten nicht annimmt, kann der Kommanditist zumindest auf einen Widerspruch eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der Schuldnerin hinwirken wodurch das rechtliche Gehör des Beklagten ebenfalls ausreichend gewahrt ist (vgl. Urteil LG Ansbach vom 30.09.2016, Az.: 1 S 14/16). - BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11
Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16
Die in § 172 IV HGB beschriebene Wirkung tritt nur gegenüber den Gläubigern ein, dass heißt das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt (BGH NZG 2013, 738).
- OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 4 U 833/17
Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft
unter Abänderung des am 23. März 2016 verkündeten und am 28. März 2016 zugestellten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 4990/16 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.