Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
§ 249 BGB
Unfallregulierung, Mietwagen - urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Schwacke minus 17% erforderlicher Betrag -> Die Kammer geht (falsch) davon aus, dass dem Kläger... | Aufklärungspflicht Vermieter; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Winterreifen; Mittelwert ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2011, 769; BGH VersR 2009, 83 m.w.N.) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war - dann kann auch ein sog. Unfallersatztarif erstattungsfähig sein (vgl. BGH r+s 2013, 149; BGH VersR 2007, 661).(Unfallersatz-)Tarifen anderer Fahrzeuganbieter reichen hierfür nicht (BGH VersR 2011, 769).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH und auch der Kammer, dass eine Vergleichbarkeit von Angeboten nur dann gewährleistet ist, wenn die Vergleichsangebote auf Tarife für Selbstzahler, also den Normaltarif zielen (BGH VersR 2011, 769 m.w.N.).
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Demnach gilt: Nach der st. Rspr. des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (z.B. BGH r+s 2016, 431 m.w.N.).Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH r+s 2016, 431).
- BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07
Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Das ist der Tarif, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH VersR 2007, 1577), 71347 -Seite 4 -.Wenn der konkrete Autovermieter nicht zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen Normaltarife liegt, handelt es sich um einen Unfallersatztarif (BGH VersR 2007, 1577).
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2011, 769; BGH VersR 2009, 83 m.w.N.) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war - dann kann auch ein sog. Unfallersatztarif erstattungsfähig sein (vgl. BGH r+s 2013, 149; BGH VersR 2007, 661).Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH VersR 2009, 83 m.w.N.).
- BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
also nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird (BGH VersR 2007, 661).Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2011, 769; BGH VersR 2009, 83 m.w.N.) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war - dann kann auch ein sog. Unfallersatztarif erstattungsfähig sein (vgl. BGH r+s 2013, 149; BGH VersR 2007, 661).
- OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 198/12
Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch einen Fernsehsender
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
der Schwackeliste unter Berücksichtigung eines Korrekturabschlags (s. hierzu ausführlich Kammerurteil vom 26.01.2012 - 9381/11, juris, sowie Beschluss des OLG Nürnberg nach 8 522 Abs. 2 ZPO vom 30.05.2012 - 6 U 198/12) auf 245, 74 EUR schätzt:. - BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2011, 769; BGH VersR 2009, 83 m.w.N.) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war - dann kann auch ein sog. Unfallersatztarif erstattungsfähig sein (vgl. BGH r+s 2013, 149; BGH VersR 2007, 661). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen Normaltarife liegt (BGH VersR 2008, 699). - BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 2 S 7134/17
Ein solcher Rechtssatz steht im klaren Widerspruch zur st. Rspr. des BGH: Demnach ist der Anspruch des Geschädigten "auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen [Hervorhebung durch die Kammer] Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet" (BGH VersR 2018, 240 m.w.N.).