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LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12 |
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- BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11
Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12
Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11, Rz. 23 m.w.N.).Deshalb muss der Verkaufsprospekt bzw. Wertpapierprospekt alle für die Beurteilung der Vermögensanlage bzw. Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11, Rz. 24).
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, wobei bei einem Börsenzulassungsprospekt davon auszugehen ist, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. BGH Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11, Rz. 25).Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die - wie im vorliegenden Fall - nicht an der Börse gehandelt werden sollen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an.
Nach den von der Rechtsprechung, insbesondere in der Entscheidung des BGH vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11, vorgegebenen maßgeblichen Beurteilungskriterien ist der streitgegenständliche Prospekt deshalb als fehlerhaft i.S. des § 13 VerkProspG anzusehen.
- BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98
Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12
Im Fall des Obsiegens mit der Feststellungsklage kann der Leistungsanspruch der Klagepartei leichter gem. den §§ 756, 765 ZPO, d. h. unabhängig von der den Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 2663).