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   LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15   

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https://dejure.org/2015,47495
LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15 (https://dejure.org/2015,47495)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.12.2015 - 8 O 5771/15 (https://dejure.org/2015,47495)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28. Dezember 2015 - 8 O 5771/15 (https://dejure.org/2015,47495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernisse bei der Geltendmachung von Prämienrückständen aus einer Krankheitskostenversicherung; Anforderungen an die notwendige Individualisierung von Angaben in einem Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB

  • rewis.io

    Prämienrückstände aus einer Krankheitskostenversicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Individualisierung für Hemmungswirkung eines Mahnbescheides

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Individualisierung für Hemmungswirkung eines Mahnbescheides

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 07.11.2014 - 6 U 194/11

    Private Krankenversicherung: Voraussetzungen der rückwirkenden Geltung des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Insoweit besteht keine Veranlassung zur Schätzung einer "Mindestprämienhöhe" (Anschluss an KG r + s 2015, 144).

    Diese Rückwirkungsfiktion gilt nach zutreffender - wenngleich umstrittener - Ansicht auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag zum maßgeblichen Stichtag 01.08.2013 bereits beendet war (so OLG Köln r+s 2015, 454; vgl. auch KG r+s 2015, 144 m. abl. Anm. Mandler VersR 2015, 818; a.A. LG Dortmund r+s 2014, 85; LG Berlin r+s 2015, 202, zustimmend Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4).

    Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Kammergerichts im Urteil vom 07.11.2014 (r+s 2015, 144) an.

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    aa) Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist (BGH MDR 2011, 123).

    Werden mit einem Mahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH MDR 2011, 123 m. w. N.; BGH NJW 2008, 1220 m. w. N.).

    Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass für den Beklagten die Forderung - etwa aus ihm vorliegenden Unterlagen (Versicherungsschein, Beitragsrechnung, etc.) - erkennbar individualisierbar gewesen sei (vgl. BGH MDR 2011, 123).

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Die Bezeichnung der Einzelforderungen im Mahnbescheid muss dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2009, 305, 307).

    Nur so wird gewährleistet, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände, über die zu entscheiden ist, bestimmt sind, und der Umfang der materiellen Rechtskraft feststeht (BGH NJW 2009, 305, 307).

    Die zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt gerade nicht (BGH NJW 2009, 305, 307).

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Wie sich jedoch aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, müssen Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (BGH NJW-RR 2009, 853; OLG Schleswig BeckRS 2013, 12179).

    Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Klageantrag nicht entschieden werden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 853).

  • LG Berlin, 15.01.2015 - 23 S 2/14

    Prämienanspruch einer Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine rückwirkende

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Diese Rückwirkungsfiktion gilt nach zutreffender - wenngleich umstrittener - Ansicht auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag zum maßgeblichen Stichtag 01.08.2013 bereits beendet war (so OLG Köln r+s 2015, 454; vgl. auch KG r+s 2015, 144 m. abl. Anm. Mandler VersR 2015, 818; a.A. LG Dortmund r+s 2014, 85; LG Berlin r+s 2015, 202, zustimmend Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 221/05

    40 Jahre Garantie

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Wenngleich diese Prämienraten einen einheitlichen Rechtsgrund haben (Versicherungsvertrag), so unterliegen sie doch jeweils für sich gesondert der Verjährung (vgl. Palandt/Ellenberg, BGB 75. Aufl. § 194 Rn. 7 unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 2995).
  • LG Dortmund, 19.12.2013 - 2 O 315/13

    Keine Fortführung einer Krankheitskostenversicherung im Notlagentarif bei

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Diese Rückwirkungsfiktion gilt nach zutreffender - wenngleich umstrittener - Ansicht auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag zum maßgeblichen Stichtag 01.08.2013 bereits beendet war (so OLG Köln r+s 2015, 454; vgl. auch KG r+s 2015, 144 m. abl. Anm. Mandler VersR 2015, 818; a.A. LG Dortmund r+s 2014, 85; LG Berlin r+s 2015, 202, zustimmend Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1999 - 10 W 96/99

    Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Klagerücknahme

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Die mündliche Verhandlung vom 03.12.2015 war mit der Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen worden (§ 136 Abs. 4 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 362).
  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Der (Prämien-)Anspruch ist mit seiner Fälligkeit entstanden (vgl. BGH NJW 2010, 1284 Rn. 24).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 87/09

    Berufungsbeschwer des als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten: Zahlung des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2015 - 8 O 5771/15
    Bei der damit gegebenen einseitigen Erledigterklärung der Klägerin hat das Gericht zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW-RR 1996, 1210; BGH VersR 2011, 815).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZR 160/07

    Bezugnahme auf Rechnungen im Mahnantrag

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88

    Unterwerfung durch Fernschreiben - Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • LG Kiel, 14.01.2013 - 2 O 292/10

    Zahlungsansprüche aus einem IT-Dienstleistungsvertrag, wirksames Zustandekommen

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2017 - L 5 P 55/16

    Hemmung der Verjährung eines Beitragsanspruchs in der privaten Pflegeversicherung

    Für Beitragsrückstände bei der privaten Krankenversicherung werde die Auffassung vertreten, im Mahnbescheid müsse jeder Monatsbeitrag einzeln aufgeführt werden, da die einzelnen Prämienraten und nicht eine einheitliche Forderung Gegenstand des Mahnbescheides seien (Hinweis auf Landgericht - LG - Nürnberg-Fürth 28.12.2015 - 8 O 5771/15, juris Rn 39).
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