Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2018 - 7 S 2223/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- BAYERN | RECHT
BGB § 536 Abs. 1 S. 3
Kein Anspruch auf Mietminderung wegen unerheblichen Mängeln - Dimensionierung von Halogenlampenlöcher - rewis.io
Kein Anspruch auf Mietminderung wegen unerheblichen Mängeln - Dimensionierung von Halogenlampenlöcher
- mietrechtsiegen.de
Mietminderung bei Bagatellmangel: zu kleine Lampenanschlüsse
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Deckenlöcher für Halogenspots zu klein: Kein Mietmangel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Löcher in der Decke für Halogenleuchten zu klein - Mietwohnungen müssen nicht passend für einen bestimmten Typ Leuchten ausgestattet sein
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Deckenlöcher für Halogenspots zu klein: Kein Mietmangel! (IMR 2019, 100)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 08.03.2018 - 243 C 6450/17
- LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2018 - 7 S 2223/18
Papierfundstellen
- ZMR 2019, 346
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03
Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2018 - 7 S 2223/18
Dies ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Mängeln der Wohnungsgröße, die keinesfalls leicht und kostengünstig behebbar sind, aber dennoch bei Abweichungen von unter 10 % als unerheblich eingeordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03, m.w.N.). - BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete
- BGH, 30.06.2004 - XII ZR 251/02
Mängel gewerblich zwischenvermieteter Wohnungen; Erheblichkeit eines Fehlers
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2018 - 7 S 2223/18
Zwar stellt die gängige Definition eines unerheblichen Mangels insbesondere darauf ab, ob er "leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße" (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2004, Az.: XII ZR 251/02).