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   LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17   

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https://dejure.org/2018,35279
LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17 (https://dejure.org/2018,35279)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.05.2018 - 1 O 74/17 (https://dejure.org/2018,35279)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 1 O 74/17 (https://dejure.org/2018,35279)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04

    Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Bereits aus zitierten Urteil des BGH vom 13.06.2006 - IX ZR 15/14, (BGHZ 168, 112, Rn., 15, 19) ergibt sich das Verbot der Umqualifizierung einer Masseverbindlichkeit in eine Insolvenzforderung.

    Gerade diese Schlussfolgerung hat der BGH in seinem aktuelleren Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, Rn. 14 ff. explizit abgelehnt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04) setzt das besondere Feststellungsverfahren die Anmeldung einer Insolvenzforderung voraus.

    Es wäre ein Zirkelschluss, mit der Klägerin anzunehmen, aus dem vorgenannten BGH-Urteil vom 13. Juni 2006 (IX ZR 15/04) ergebe sich bereits durch die irrtümliche Aufnahme der Masseforderung zur Tabelle eine Statusänderung und daher es sei über ihre Qualifikation im besonderen Forderungsfeststellungstreit nicht mehr zu entscheiden.

    Masseansprüche und unanmeldbare Forderungen werden durch die Eintragung in die Tabelle nicht zu Insolvenzforderungen; insoweit ist die irrtümliche Eintragung ohne Bedeutung (ausdrücklich: BGH, Urteil vom 16.06.2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 168, 112).

    Sogar ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, das auf Bestreiten der angemeldeten Forderung ergeht, ändert nicht den Status und hindert die Geltendmachung als Masseverbindlichkeit nicht (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 114/15, NZI 2006, 520 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Masseverbindlichkeiten können naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche entstehen (BGH, Urteil vom 16.06.2016 - IX ZR 114/15).

    Es besteht keine Dispositionsbefugnis des Schuldners bzw. Insolvenzverwalters/Sachwalters sowie des Massegläubigers über die verfahrensrechtliche Qualifizierung und Einordnung einer Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.2016 - IX ZR 114/15).

    Masseansprüche und unanmeldbare Forderungen werden durch die Eintragung in die Tabelle nicht zu Insolvenzforderungen; insoweit ist die irrtümliche Eintragung ohne Bedeutung (ausdrücklich: BGH, Urteil vom 16.06.2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 168, 112).

    Sogar ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, das auf Bestreiten der angemeldeten Forderung ergeht, ändert nicht den Status und hindert die Geltendmachung als Masseverbindlichkeit nicht (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 114/15, NZI 2006, 520 Rn. 14 ff.).

  • AG Neuruppin, 08.12.2016 - 15 IN 260/16

    Insolvenz der Emittentin von Schuldverschreibungen: Voraussetzungen für die

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Das zuständige Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tage zum Aktenzeichen 15 IN 260/16 die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO an und bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. XXX zum vorläufigen Sachwalter.

    Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX AG, XXXX (Aktenzeichen 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 EUR zusteht.

  • OLG Brandenburg, 06.12.2001 - 12 U 59/01

    Zahlungsanspruch; Ungerechtfertigte Bereicherung; Wasserlieferung;

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Wenn der Gläubiger aufgrund der fehlerhaften Einordnung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit nicht quotal sondern voll befriedigt wurde, besteht gegen ihn ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (RGZ 60, 419 (420); OLG Brandenburg, NZI 2002, 107).
  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 61/88

    Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88 mit Verweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung handelt es sich nach dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2006 um überholte Rechtsprechung, an welcher der BGH offensichtlich nicht weiter festhalten will.
  • BGH, 21.02.1991 - IX ZR 133/90

    Rückforderung kapitalersetzender Darlehen im Konkurs

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Die Wirkung der Eintragung in die Tabelle bezieht sich nach h.M. nur auf Insolvenzforderungen (BGH, Urteil vom 21.02.1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517 [1518]; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Auflage 2015, § 178 Rn. 35; Gottwald InsR-HdB/Eickmann, 5. Auflage 2015, § 64 Rn. 31; K. Schmidt InsO/Jungmann, 19. Aufl. 2016, InsO § 178 Rn. 23, m.w.N.).
  • RG, 06.05.1905 - VI 493/04

    Bereicherungsklage

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Wenn der Gläubiger aufgrund der fehlerhaften Einordnung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit nicht quotal sondern voll befriedigt wurde, besteht gegen ihn ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (RGZ 60, 419 (420); OLG Brandenburg, NZI 2002, 107).
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter/Sachwalter oder Schuldner zu delegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18.7. 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff. (Grundsatzentscheidung zur Einzelermächtigung); BGH Urteil vom 3.12.2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269, Rn. 22).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter/Sachwalter oder Schuldner zu delegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18.7. 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff. (Grundsatzentscheidung zur Einzelermächtigung); BGH Urteil vom 3.12.2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269, Rn. 22).
  • BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung

    Auszug aus LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17
    Dies würde ein Eindringen in geschützten Bereich der Gläubigerautonomie (vgl. BGH-Beschluss vom 16.2.2017 - IX ZB 103/15) darstellen.
  • LG Darmstadt, 03.04.2019 - 11 O 230/18
    Es besteht deswegen für die Kammer kein Anlass im konkreten Fall von der oben zitierten BGH-Rechtsprechung abzuweichen." (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.5.2018, - 1 0 74/17 - ).
  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 11 O 226/17
    Verstoßen wurde vorliegend jedoch gegen gesetzliche Normen, die gerade nicht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, dem Schutz des klägerischen Vermögens im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf dienen (LG Darmstadt, Urteil vom 18.5.2018 - 1 O 74/17 -).
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