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   LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15   

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LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15 (https://dejure.org/2017,26187)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 05.05.2017 - 5 O 265/15 (https://dejure.org/2017,26187)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 5 O 265/15 (https://dejure.org/2017,26187)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07

    Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs: Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    16 c) Daneben sind die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten der Landeshauptkasse des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von zusammen 256, 82 EUR nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können nach zutreffender Auffassung von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 3 U 98/08, ZEV 2010, 196, 197; MünchKommBGB/Lange 7. Auflage, § 2311 Rn. 20; Herzog in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 57 mwN; aA OLG München, ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart, JABL BW 1978, 76).

    Zwar ist dies in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls und besonders vor dem Hintergrund umstritten, dass der Erbschein in erster Linie der Legitimation des Erben dient und damit nicht eigentlich einer Verwaltung des Nachlasses (siehe mit dieser Argumentation OLG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; MünchKommBGB/Lange, aaO, § 2311 Rn. 20).

  • OLG Oldenburg, 23.03.1999 - 5 U 134/98

    Feststellung des Nachlasswerts zur Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs;

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    Der Kläger trägt daher für die geltend gemachte Leistungsklage die Beweislast für sämtliche weiteren Tatsachen, die Grund und Höhe des von ihm bezifferten Anspruchs beeinflussen, mithin hier insbesondere für den Umstand, dass in Ansehung der fraglichen Abhebungen vom Sparbuch überhaupt jeweils eine Schenkung vorlag (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. März 1999 - 5 U 134/98, BeckRS 1999, 31030994; MünchKommBGB/Lange, aaO, § 2325 Rn. 44 mwN).
  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    Die mangelnde Kenntnis für die Bezifferung des Leistungsanspruchs ändert indes nichts an der Fälligkeit dieses Anspruchs, weshalb es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen sein muss, den Erben bereits durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung auch für den Leistungsanspruch in Verzug zu setzen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, juris Rn. 28 ff. mwN).
  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    Eine Beweiserleichterung ist dann insofern angezeigt, als der über die erforderlichen Kenntnisse verfügende Anspruchsgegner die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen hat (BGH, Urteile vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 jeweils mwN).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    Eine Beweiserleichterung ist dann insofern angezeigt, als der über die erforderlichen Kenntnisse verfügende Anspruchsgegner die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen hat (BGH, Urteile vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 jeweils mwN).
  • OLG Schleswig, 06.10.2009 - 3 U 98/08

    Berücksichtigung der Kosten für die laufende Grabpflege bei der Höhe des

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    16 c) Daneben sind die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten der Landeshauptkasse des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von zusammen 256, 82 EUR nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können nach zutreffender Auffassung von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 3 U 98/08, ZEV 2010, 196, 197; MünchKommBGB/Lange 7. Auflage, § 2311 Rn. 20; Herzog in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 57 mwN; aA OLG München, ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart, JABL BW 1978, 76).
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 91/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben;

    Auszug aus LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15
    Das für die Auffassung der Klägerseite angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 (XI ZR 91/88, juris) steht dem nicht entgegen, sondern fügt sich in diese Rechtsprechung nahtlos ein, indem nämlich der dortige Anspruchsgegner eine Sparkasse war, die naturgemäß über die erforderlichen Kenntnisse zu den relevanten Kontenbewegungen verfügte, so dass in diesem Fall die Voraussetzung einer unschwer möglichen Auskunftserteilung des Anspruchsgegners nachweislich gegeben war.
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