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   LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16   

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LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16 (https://dejure.org/2018,26013)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.07.2018 - 31 O 338/16 (https://dejure.org/2018,26013)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - 31 O 338/16 (https://dejure.org/2018,26013)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Daneben haben die Jugendamtsmitarbeiter des Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

    Aufgrund des sachlichen Gewichts möglicher Beeinträchtigungen der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch eine Sorgerechtsentziehung ist jedoch ein strenger Maßstab an den Prüfungsumfang anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 1 BvR 467/09, juris).

    Bei der Auswahl der Mittel haben die Behörden und Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, NJW 2010, 2333).

    Bei der Auswahl der Mittel haben die Behörden und Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.).

  • OLG Dresden, 30.04.2013 - 1 U 1306/10
    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    24 Die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe - und damit auch die Amtspflichten des Jugendamtes - ergeben sich aus dem SGB VIII. Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2013, 1 U 1306/10 - juris, m.w.N.).

    Das Jugendamt ist aber bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (OLG Dresden Urt. v. 30.4.2013 - 1 U 1306/10, beck-online ausführlich: Hauck/Hains, Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rn. 3, 9 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris 21.11.2012 - 1 BvR 1711/09 - LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts.

    Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, NJW 2010, 2333).

  • OLG Zweibrücken, 09.02.1996 - 5 UF 13/96
    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).
  • OLG Hamm, 20.11.1996 - 11 U 61/96
    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2012, 1 BvR 3116/11, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2012, 11 UF 266/12, Rn. 24, juris).
  • BVerfG, 21.11.2012 - 1 BvR 1711/09

    Zivilgerichtliche Entscheidung in Amtshaftungssache verletzt bei nicht

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris 21.11.2012 - 1 BvR 1711/09 - LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts.
  • OLG Naumburg, 12.09.2013 - 1 U 7/12

    Anspruch von Eltern gegen einen Arzt auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16
    Bei einer Gefahr für das Leben des Kindes kann es jedoch nicht geboten sein, längere Zeit abzuwarten (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2013 - 1 U 7/12 -, juris).
  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 11 UF 266/12

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern;

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