Rechtsprechung
LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Kein Schadensersatz für Ersthelfer wegen posttraumatischen Belastungssyndroms
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70
Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens
Auszug aus LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17
Nach der Wertung des Gesetzgebers ist nämlich die Deliktshaftung auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, mit der Folge, dass Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutsverletzung bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB grundsätzlich ersatzlos bleiben (BGHZ 56, 163 ff; BGH r+s 2015, 151 ff). - BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Haftpflicht des Unfallverursachers in den Fällen besteht, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. BGH VersR 1986, 240; BGH VersR 1993, 589; BGH r+s 2007, 388 ff. mit weiteren Nachweisen). - BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06
"Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von …
Auszug aus LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Haftpflicht des Unfallverursachers in den Fällen besteht, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. BGH VersR 1986, 240; BGH VersR 1993, 589; BGH r+s 2007, 388 ff. mit weiteren Nachweisen). - BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92
Ersatzpflicht bei Konversionsneurose
Auszug aus LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Haftpflicht des Unfallverursachers in den Fällen besteht, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. BGH VersR 1986, 240; BGH VersR 1993, 589; BGH r+s 2007, 388 ff. mit weiteren Nachweisen). - BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12
Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines …
Auszug aus LG Neuruppin, 11.01.2018 - 1 O 120/17
Nach der Wertung des Gesetzgebers ist nämlich die Deliktshaftung auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, mit der Folge, dass Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutsverletzung bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB grundsätzlich ersatzlos bleiben (BGHZ 56, 163 ff; BGH r+s 2015, 151 ff).