Rechtsprechung
LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Begriffs der "streitauslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung" für bei Vertragsschluss bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse i.R.e. Zahlungsanspruchs auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Erteilung einer Kostendeckungszusage
- Wolters Kluwer
Auslegung des Begriffs der "streitauslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung" für bei Vertragsschluss bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse i.R.e. Zahlungsanspruchs auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Erteilung einer Kostendeckungszusage
- versicherungsrechtsiegen.de
Rechtschutzversicherung - Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Auslegung des Begriffs der "streitauslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung" für bei Vertragsschluss bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse i.R.e. Zahlungsanspruchs auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Erteilung einer Kostendeckungszusage
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Anders als in dem vom BGH am 28.09.2005 - IV ZR 106/04 entschiedenen Fall (NJW-RR 2006, 37) hat hier die Lebensversicherung innerhalb der Frist der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 auch keine vorläufige Leistungsablehnung bekannt oder in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie zukünftig nicht mehr leisten will. - BGH, 17.01.2007 - IV ZR 124/06
Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers gegen notarielle …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des BGH vom 17.01.2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535. - BGH, 19.01.1994 - IV ZR 117/93
Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Versorgungsanstalt der …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Nicht davon erfasst sind neutrale Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, wie z.B. eine Rentenzusage und späterer Streit über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 337).
- BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82
Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Außerdem soll verhindert werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen vorprogrammiert sind (BGH VersR 1984, 530). - BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Auch eine Vergleichbarkeit mit dem von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 05.04.2006 - IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723), wonach bereits in einem Rentenantrag ausreichend Streitpotential enthalten sei, um ihn als streitträchtig im Sinne der Vorerstreckungsklausel zu betrachten, ist nicht gegeben. - LG Köln, 24.09.2015 - 24 O 153/15
Begehren von Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Maßgeblich ist, ob die Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht hat und den aus Sicht des Versicherungsnehmers maßgeblichen Pflichtverstoß gleichsam ausgelöst hat (LG Köln, Urteil v. 24.09.2015 - 24 O 153/15, BeckRS 2016, 01536). - BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
Risikolebensversicherung: Auslegung einer Klausel über die Bevollmächtigung eines …
Auszug aus LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Zudem sei die Ausschlussklausel in Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 danach auszulegen, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Lektüre der Ausschlussklausel erkennen könne, dass es sich bei vorliegendem (vorvertraglichen) Geschehen überhaupt um entsprechende Willenserklärungen oder Rechtshandlungen gehandelt habe (vergleiche BGH - IV ZR 318/16, VersR 2018, 339 - 341).