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   LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17   

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LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17 (https://dejure.org/2017,6666)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 1 O 14/17 (https://dejure.org/2017,6666)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - 1 O 14/17 (https://dejure.org/2017,6666)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Der BGH schließlich legte sich in seinem Urteil vom 30.04.2015 (Az. I ZR 13/14) dahingehend fest, dass die ARD "jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben - (...) - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit" (Rn. 21 bei juris) sei.
  • OLG Saarbrücken, 06.01.2000 - 5 W 410/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der ARD um die Verpflichtung

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Zu guter Letzt betrifft das vorliegende Verfahren auch gerade ein organschaftliches Internum des Antragsgegners und nicht etwa eine Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Antragsgegners, wie dies etwa - wiederum aus dem Bereich der ARD - in dem Beschluss des Saarländischen OLG vom 06.01.2000 (Az. 5 W 410/99 -122, 5 W 410/99) streitgegenständlich war.
  • OLG München, 10.04.1992 - 21 U 1849/92

    Gegendarstellung bei einer Sendung im ARD-Gemeinschaftsprogramm

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Eine erste gerichtliche Positionierung zu dieser Frage findet sich in einem Urteil des OLG München vom 10.04.1992 (Az. 21 U 1849/92), das die ARD als "öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss (...) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen und zur Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms" (Rn. 12 bei juris) bezeichnet.
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Insoweit sei etwa nur darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausweislich seines Tätigkeitsberichts für 2015 ab dem Jahr 2016 von 13 Ländern finanzielle Unterstützung erhält, dass sodann z.B. das saarländische Landesrecht in § 66 Abs. 5 des Schulwesen- und Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) die Existenz des Antragsgegners schlichtweg voraussetzt, und dass schließlich das BVerfG dem Antragsgegner bereits mindestens zwei Mal als einem sog. sachverständigen Dritten im Sinne des § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme in dort anhängigen Verfahren gegeben hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, Az. 1 BvR 845/79, Rn. 34 und 55 bei juris; BVerfG, Urteil vom 14.07.1998, Az. 1 BvR 1640/97, Rn. 90 und 99 bei juris).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Insoweit sei etwa nur darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausweislich seines Tätigkeitsberichts für 2015 ab dem Jahr 2016 von 13 Ländern finanzielle Unterstützung erhält, dass sodann z.B. das saarländische Landesrecht in § 66 Abs. 5 des Schulwesen- und Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) die Existenz des Antragsgegners schlichtweg voraussetzt, und dass schließlich das BVerfG dem Antragsgegner bereits mindestens zwei Mal als einem sog. sachverständigen Dritten im Sinne des § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme in dort anhängigen Verfahren gegeben hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, Az. 1 BvR 845/79, Rn. 34 und 55 bei juris; BVerfG, Urteil vom 14.07.1998, Az. 1 BvR 1640/97, Rn. 90 und 99 bei juris).
  • BVerfG, 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweisung eines Eilantrags an ein

    Auszug aus LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
    Da diese öffentlich-rechtlichen Aspekte nach der verständigen Interpretation des Anliegens des Antragstellers auch jedenfalls an erster Stelle zu prüfen sind, wäre sodann das Verwaltungsgericht im Falle der Negation einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition des Antragstellers auch dazu berufen, gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mögliche nachgelagert bestehende bürgerlich-rechtliche Ansprüche des Antragstellers - für deren Vorliegen nach dem Dafürhalten des Gerichts gleichwohl keinerlei Anhaltspunkte bestehen - vollständig zu prüfen und zu bescheiden (siehe hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - Az. 1 BvR 3514/14, Rn. 7 bei juris) .
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