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   LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20   

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LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20 (https://dejure.org/2020,50537)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.12.2020 - 11 Qs 95/20 (https://dejure.org/2020,50537)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 11 Qs 95/20 (https://dejure.org/2020,50537)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Haupt-verhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 - 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 - 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 - 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 - 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 - 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

    Dem tritt sodann noch zur Seite, dass die vorgenommene Ermessens-abwägung stets aufzeigen muss, dass sich das Gericht gerade auch des Ausnahme-charakters einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bewusst gewesen ist (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b), weshalb sich auch von vornherein der Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet.

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    Zur Begründung hat das Amtsgericht diesbezüglich unter Berufung auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 01.03.1995 zu dem Aktenzeichen 2 StR 331/94 ausgeführt, dass es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handele und die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich erst im Verlauf des Verfahrens herausstelle, dass die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit bereits verjährt sei.

    Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Haupt-verhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 - 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 - 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 - 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 - 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 - 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).

    Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem vom Amtsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1994 zu dem Aktenzeichen 2 StR 331/94, in welchem dem dortigen Angeklagten eine Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse deshalb verweigert worden war, weil zwar prozessordnungsgemäß in einer Haupt-verhandlung seine Schuld wegen fünfzehnfachen Mordes durch die von ihm angeordnete bzw. von ihm auch selbst mit durchgeführte Erschießung von Zivilisten während des Zweiten Weltkrieges in Italien festgestellt werden konnte, jedoch zugleich erst nach aufwändiger Beweisaufnahme hinsichtlich der dort verjährungserheblichen Umstände und in Abweichung von einer vorherigen oberlandesgerichtlichen Haftentscheidung in der Hauptverhandlung von der - dann aber tatsächlich bereits seit Jahrzehnten eingetretenen - Verjährung dieser Taten ausgegangen werden konnte, weshalb der Bundesgerichtshof nunmehr argumentativ darauf abheben konnte, dass der dortige Angeklagte gleichwohl bis zur seinerzeitigen Verfahrenseinstellung "mit Recht dem Verfahren ausgesetzt" gewesen sei und es daher schlechterdings unbillig gewesen wäre, seine Auslagen nunmehr noch auf die Landeskasse zu überbürden.

  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 2 Ws 16/02

    Strafverfahren: Versagung der Auslagenerstattung bei Eintritt des

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

  • LG Krefeld, 17.07.2018 - 30 Qs 38/18

    Auslagenerstattung des Betroffenen durch die Staatskasse bei Eintritt eines

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 1 Ws 113/10

    Auslagenentscheidung nach Tod des Angeklagten: Beschwerdebefugnis des ehemaligen

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

  • AG Stuttgart, 25.02.2019 - 13 OWi 14/18

    Auslagenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unbilligkeit der Belastung

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

  • KG, 14.07.1993 - 4 Ws 157/93

    Einstellung; Verfahren; Verfahrenshindernis ; Verurteilung; Auslagen;

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Haupt-verhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 - 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 - 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 - 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 - 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 - 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).
  • AG Landstuhl, 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14

    Verjährungsunterbrechung, Bußgeldbescheid, Verteidigervollmacht, Zustellung

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.
  • LG Stuttgart, 11.04.2018 - 18 Qs 23/18

    Einstellung, Verjährung, Kostenlast

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Haupt-verhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 - 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 - 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 - 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 - 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 - 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20
    Zwar hätte der Betroffene vorliegend die durch das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO ausgesprochene Verfahrenseinstellung mangels eigener Beschwer selbst nicht anfechten können, der Rechtsmittelausschluss des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO betrifft jedoch nur die Kostenentscheidungen in solchen Abschlussentscheidungen, gegen welche prinzipiell für den jeweiligen Rechtsmittelführer kein Rechtsmittel in der Hauptsache mehr gegeben ist, während allein die fehlende Beschwer in der Hauptsache die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 2 StPO angeordnete prinzipielle Anfechtbarkeit einer Einstellungs-entscheidung § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO nicht mit der Rechtsfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO entfallen lässt (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 - 2 Ws 249/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2012 - III-3 Ws 28-32/12; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 464 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 3 Ws 28/12

    Prognoseentscheidung des Tatgerichts bezüglich des hinreichenden Tatverdachts;

  • LG Düsseldorf, 25.05.2009 - 61 Qs 51/09

    Straf- und Bußgeldverfahren - Einstellung wegen Verfolgungshindernisses: Diese

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Celle, 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09
  • BVerfG, 12.11.1991 - 2 BvR 281/91

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

  • LG Düsseldorf, 31.08.2009 - 61 Qs 76/09
  • AG Dillenburg, 22.03.2012 - 3 OWi 25/12

    Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse bei der

  • KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02

    Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

  • LG Trier, 05.07.2023 - 5 Qs 69/23

    Bußgeldverfahren, Auslagenerstattung, Einstellung des Verfahrens

    Eine solche Schuldspruchreife kann allerdings nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Betroffenen eintreten (BGH, NJW 1992, 1612, 1613; dem folgend Niesler, in: BeckOK StPO, 47. Edition, Stand: 01.04.2023, StPO § 467 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschl. v. 19.06.2008 3 StR 545/07, Rn. 17 juris; LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 - 11 Qs 95/20, Rn. 7 juris).
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