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   LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21   

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https://dejure.org/2022,44889
LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21 (https://dejure.org/2022,44889)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2022 - 4 S 47/21 (https://dejure.org/2022,44889)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 4 S 47/21 (https://dejure.org/2022,44889)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

    Auszug aus LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt bei unzumutbarer Anreise zum Ausgangsort einer Kreuzfahrt, ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, auch wenn die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt nicht zu den zu erbringenden Reiseleistungen des Reiseveranstalters gehören (vgl. BGH in NJW 2013, 1674).

    Der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung auch dann nicht verlangen, wenn die Beförderung zum Bestimmungsort nicht Vertragsbestandteil der Pauschalreise ist (vgl. BGH NJW 2013, 1674).

  • AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20

    Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor einer Nordkap-Kreuzfahrtreise während der

    Auszug aus LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21
    Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), deren Warnungen im Rahmen der Prognoseentscheidung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. AG Stuttgart NJW-RR 2021, 53; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Aufl., § 651 h Rn. 22; Staudinger/Ruks; Rechtsfragen zu Pauschal- und Flugreisen in Zeiten der Corona-Krise DAR 2020, 314) am 30.01.2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und COVID-19 am 11.03.2020 zur weltweiten Pandemie erklärt hatte (vgl. https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/news/news/2020/3/who-announces-covid-19-outbreak-a-pandemic, allgemeinkundig iSd § 291 ZPO).
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

    Auszug aus LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21
    Die Beeinträchtigung einer Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden (BGH in BGHZ 109, 224 damals noch zum Begriff "höhere Gewalt").
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