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   LG Neuruppin, 19.04.2013 - 2 T 33/13   

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https://dejure.org/2013,11971
LG Neuruppin, 19.04.2013 - 2 T 33/13 (https://dejure.org/2013,11971)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 T 33/13 (https://dejure.org/2013,11971)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19. April 2013 - 2 T 33/13 (https://dejure.org/2013,11971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen erfordert sachgerechte Abgrenzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen erfordert sachgerechte Abgrenzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1541
  • NZI 2013, 646
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Zwar bleibt eine Gruppenbildung dennoch möglich (Uhlenbruck-Lüer/Streit, 14. Aufl., § 222 Rn. 20), ist aber in Ansehung der Tatsache, dass der Gläubigerin in Gruppe Nr. 1 jede Befriedigung genommen werden soll, als Versuch, diese Gruppe überstimmen zu können, als manipulativ einzuordnen, Diese ist unzulässig (LG Neuruppin v. 19.4.2013, ZInsO 2013, 1040 = NZI 2013, 646).
  • LG Bielefeld, 20.01.2021 - 23 T 478/20
    Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht mehreren Untergruppen zugeordnet werden, weil dann eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich ist (vgl. LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040).

    Jedoch sind bei der Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen die Gruppenbildungskriterien des § 222 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO zu beachten, da der Planersteller es anderenfalls in der Hand hätte, durch die Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung zu erlangen (vgl. LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040).

  • AG Ludwigshafen, 26.01.2021 - 3a IN 139/19

    Insolvenzplan: Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger

    Beabsichtige der Planersteller eine andere Behandlung, komme eine Gruppenbildung nur unter den in § 222 Abs. 2 InsO niedergelegten Voraussetzungen in Betracht (LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040, 1041; AG Köln, ZInsO 2016, 1218, 1220; MünchKommInsO/Eidenmüller, 4. Aufl., § 222 Rn. 140; Wozniak, jurisPR-InsR 23/2016 Anm. 3; vgl. auch Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 222 Rn. 16; Rühle in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Juni 2018, § 222 Rn. 27).
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