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   LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06   

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LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06 (https://dejure.org/2007,27448)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 5 O 184/06 (https://dejure.org/2007,27448)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20. November 2007 - 5 O 184/06 (https://dejure.org/2007,27448)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.01.2000 - XI ZR 46/99

    Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite zu Zeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    59 An die Darlegung und den Beweis der Valutierung eines DDR-Darlehens sind grundsätzlich nicht geringere Anforderungen zu stellen, als im Bereich des § 607 a. F. BGB (vgl. BGH NJW 2000, 1488 (1489); KG ZOV 2004, 247 (248)).

    60 So genügen etwa bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers für sich allein genommen nicht den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellen sind (BGH NJW 2000, 1488 (1489); KG ZOV 2004, 247).

    Als Indizien angeführte Verträge, interne Dokumente und Eigenbelege lassen diesen Schluss noch nicht zu (BGH NJW 2000, 1488 (1489)).

    Zwar sind bei der Prüfung, ob Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite ausgezahlt worden sind, auch besondere in der DDR bei der Kreditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen (BGH NJW 2000, 1488; OLG Brandenburg ZOV 1994, 29 (30)).

  • BezG Dresden, 30.10.1992 - 2 T 717/92

    Umwandlung von Regiebetrieben einer Kommune in eine GmbH

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft, die nach Art. 22 EinigungsV auf eine Kommune übergegangen sind, konnten in eine GmbH umgewandelt werden (BezG Dresden VIZ 1993, 160).

    Die Umsetzung erfolgte nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere nach §§ 57, 58 UmwG (vgl. OLG Dresden VIZ 1996, 732 (733); BezG Dresden VIZ 1993, 160).

    Insoweit präzisiert Art. 22 Abs. 4 EinigungsV den Auftrag von § 59 KommVerfG, nämlich die Überführung des Wohnungsbestandes in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft (BezG Dresden VIZ 1993, 160).

    Der Eigentumsübergang erweist sich damit als konstitutiv, d. h. das Grundbuch bedarf in derartigen Fällen lediglich der Berichtigung in Form der Eintragung der neu gegründeten Wohnungswirtschaftsgesellschaft (BezG Dresden VIZ 1993, 160).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Zur Altschuldenregelung der ehemaligen LPG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 08. April 1997 - 1 BvR 48/94 (NJW 1997, 1975) bereits entscheiden, dass der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis keine eigentumsrechtliche Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ist.

    Zu Art. 2 Abs. 1 GG hat das BVerfG weiter ausgeführt, dass der Verneinung einer Grundrechtsverletzung auch nicht entgegensteht, dass ein in der DDR geschlossener Kreditvertrag nicht oder nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier Aushandlung war, und das sozialistische Kreditverhältnis vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt war, in dessen Dienst es stand (BVerfG NJW 1997, 1975 (1976)).

    Die Altschuldenregelung steht in dem größeren Zusammenhang der Transformation der auf Volkseigentum und staatlicher Lenkung beruhenden Planwirtschaft in eine auf Privateigentum und Individualfreiheit beruhende Marktwirtschaft und der Eingliederung des Beitrittsgebiets in die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik (BVerfG NJW 1997, 1975 (1977)).

    Abgeschwächt wurde die Schuldüberleitung im Übrigen durch die Währungsumstellung im Verhältnis 2 : 1 (BVerfG NJW 1997, 1975 (1978) und die Altschuldenhilfe (vgl. BVerfG NJW 1997, 1975 (1979)).

  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 83/94

    Rückzahlung von Staatsbankkrediten durch ehemaligen

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG WM 2000, 61; BGH VIZ 1996, 83).

    Die Erklärung zur Höhe der Altkredite kann neuen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung für die Zeit vor dem 31.12.1993 entgegenstehen (vgl. BGH VIZ 1996, 83 (84)).

    Es stand jedem Wohnungsunternehmen frei, von dem Angebot staatlicher Hilfe mit Rücksicht auf das geforderte Schuldanerkenntnis keinen Gebrauch zu machen und gerichtlich klären zu lassen, ob und in welchem Umfang die Staatsbank überhaupt Ansprüche gegen den Kreditempfänger erworben hatte und ob diese nicht aufgrund des Wirtschaftssystemwechsels untergegangen sind (vgl. BGH VIZ 1996, 83 (84)).

  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der DDR begründeten Kredite ist mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen (BVerfG WM 2000, 61).

    Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG WM 2000, 61; BGH VIZ 1996, 83).

    Diese Regelung, die die Gewährung von Altschuldenhilfe von einem Anerkenntnis der vorhandenen Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank abhängig macht, stellt keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar (BVerfG WM 2000, 61).

  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 50/82

    Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Angesichts der ausdrücklichen Übergangsregelungen zur Enthaftung bei Altverbindlichkeiten im Umwandlungsgesetz ist für die von der Beklagten in Betracht gezogene Haftungsbeschränkung für Dauerverbindlichkeiten auf innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung fällig gewordene Ansprüche entsprechend der Entscheidung BGH NJW 1983, 2254 zu § 159 HGB kein Raum.

    Maßgebend für diese Entscheidung war im Übrigen, dass der ehemalige Gesellschafter mit seinem Ausscheiden alle seine Einfluss- und Kontrollrechte verlor (BGH NJW 1983, 2254 (2255); vgl. hierzu auch BGHZ 78, 114 (115)).

  • OLG Dresden, 25.07.1996 - 7 W 536/96

    Schein-Staatserbrecht

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Die Umsetzung erfolgte nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere nach §§ 57, 58 UmwG (vgl. OLG Dresden VIZ 1996, 732 (733); BezG Dresden VIZ 1993, 160).

    Dabei bedurfte es der für die Einzelrechtsnachfolge notwendigen Einhaltung bestimmter individueller Übertragungsakte - wie Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bei Grundstücken - nicht (OLG Dresden VIZ 1996, 732 (733)); Messerschmidt, VIZ 1993, 373 (375)).

  • OLG Dresden, 10.05.1995 - 8 U 188/94

    Haftung für Verbindlichkeiten aus einem in der DDR 1989 mit dem damaligen VEB

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Anteilige Schulden sind diejenigen Schulden, mit denen die Einzelobjekte belastet waren, die im Gebiet der jeweiligen Kommune lagen und ihr deshalb übertragen wurden (OLG Dresden VIZ 1995, 670).

    Die Vermögensübersicht dient der klaren Trennung der dem Betrieb des umzuwandelnden Unternehmens dienenden Vermögensgegenstände sowie der zum Unternehmen gehörenden Verbindlichkeiten vom sonstigen Vermögensbereich des bisherigen Rechtsträgers (OLG Dresden VIZ 1995, 670).

  • BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71

    Verjährung des Vergütungsanspruches bei Mitübernahme der Schuld aus Leistung für

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Der Neuschuldner übernimmt die Schuld zwar mit demselben Inhalt und derselben Beschaffenheit, die sie bisher hatte (BGHZ 58, 251; OLG Köln WuM 1992, 622 (623)).
  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 7/95

    Vereinbarung zwischen dem Direktor eines VEB und dem Rat des Kreises über die

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
    Die Klägerin übersieht jedoch, dass Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV lediglich eine gesetzliche Schuldübernahme anordnet (BGH VIZ 1996, 651 (653)), ohne eine weitergehende Rechtsnachfolge oder Vertragsübernahme zu bestimmen.
  • BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98

    Anspruch auf Fortzahlung von Darlehenszinsen im Konkurs eines gesamtschuldnerisch

  • LG Dresden, 03.12.2002 - 5 O 697/02
  • LG Kiel, 24.06.1992 - 5 S 77/92
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 360/00

    Darlegung- und Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme des Bürgen aus einem

  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 135/04

    Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 230/06

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 204/79

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers und früheren Komplementärs in der GmbH &

  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

    Das Gericht stelle sich "nicht nur gegen die herrschende Meinung in der Literatur [...], sondern auch gegen die bereits zitierte Entscheidung OLGR Stuttgart 1998, 170 (sowie gegen LG Neuruppin, Urteil vom 20. November 2007 - 5 O 184/06 - jurisRn.
  • OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15

    Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten

    Da die Vermögensübersicht jedoch der klaren Trennung der dem Betrieb des umzuwandelnden Unternehmens dienenden Vermögensgegenstände sowie der zum Unternehmen gehörenden Verbindlichkeiten vom sonstigen Vermögensbereich des bisherigen Rechtsträgers (OLG Dresden, VIZ 1995, 670) dient, ist eine Vermögensübersicht notwendig, anhand derer die Aktiva und Passiva unschwer festgestellt werden können (LG Neuruppin, Urteil vom 20. November 2007 - 5 O 184/06 -, Rn. 41, juris; Widmann Mayer, UmwandlungsRe, Loseblattkommentar, Bd. 1, § 52, Rn. 1009).
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