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   LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18   

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LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18 (https://dejure.org/2018,49927)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2018 - 5 O 200/18 (https://dejure.org/2018,49927)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20. November 2018 - 5 O 200/18 (https://dejure.org/2018,49927)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZB 58/08

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18
    Die Aussetzung kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Umstände, die eine Auswertung des strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung des Interesses an einer alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, Az. VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423; OLG Stuttgart NJW 1991, 1556).

    Es wird verlangt, dass konkrete Punkte, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und im strafrechtlichen Verfahren mit einer Aufklärung gerade dieser Umstände zu rechnen ist, sodass eine erneute Aufklärung im Zivilverfahren nicht notwendig ist und der Zivilprozess damit prozessökonomisch geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, Az. VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423, 424; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.1980, Az. 4 W 34/80, NJW 1980, 2534).

  • OLG München, 18.03.2008 - 10 W 1000/08

    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat: Begründungserfordernis und -umfang bei

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18
    Ein pauschaler Hinweis auf überlegene Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden genügt diesen Anforderungen dagegen nicht (OLG München, Beschluss vom 18.03.2008, Az. 10 W 1000/08, NJW-RR 2008, 1091).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1980 - 4 W 34/80

    Strafbare Handlung; Prozeßökonomie; Beschwerde; Ermessensspielraum

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18
    Es wird verlangt, dass konkrete Punkte, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und im strafrechtlichen Verfahren mit einer Aufklärung gerade dieser Umstände zu rechnen ist, sodass eine erneute Aufklärung im Zivilverfahren nicht notwendig ist und der Zivilprozess damit prozessökonomisch geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, Az. VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423, 424; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.1980, Az. 4 W 34/80, NJW 1980, 2534).
  • OLG Stuttgart, 17.12.1990 - 14 W 5/90

    Verursachung einer cerebralen Schädigung durch ein Versagen einer

    Auszug aus LG Neuruppin, 20.11.2018 - 5 O 200/18
    Die Aussetzung kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Umstände, die eine Auswertung des strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung des Interesses an einer alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, Az. VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423; OLG Stuttgart NJW 1991, 1556).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2019 - 7 W 9/19

    Entscheidung über die Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2018, Az. 5 O 200/18, wird zurückgewiesen.
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