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   LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18   

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LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18 (https://dejure.org/2019,41304)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 O 255/18 (https://dejure.org/2019,41304)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 28. März 2019 - 1 O 255/18 (https://dejure.org/2019,41304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aufgrund des Verschweigens über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware in einem Pkw i.R.d. Kaufvertrags

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn.48).

    Der Kläger ist daher so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 73).

    Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis muss er sich aber unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen 51989 Kilometer anrechnen lassen, wobei die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrundelegte (so z.B. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 73, juris) und daher auf einen errechneten Wert von 4284, 18 EUR gekommen ist.

  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16

    Deliktshaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung:

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 28).

    Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn.48).

    Eine sich daraus ergebende Schädigung der Kunden nahm dieser zumindest billigend in Kauf (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 48).

  • LG Paderborn, 07.04.2017 - 2 O 118/16

    Rückgabe eines Fahrzeuges

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn. 32).

    Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn.48).

    Die von dem Oberlandesgericht München ausgeführte Argumentation kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden (so auch LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn. 50).

  • LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16

    Abgasskandal: VW verurteilt

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Dieser Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus ist als sogenannte "Abschalteinrichtung" rechtswidrig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EU-VO (LG Krefeld, Urteil v. 05.07.2017 - 7 O 150/16, Juris, Rn. 20; Urteil v. 19.07.2017 - 7 O 147/16, Juris, Rn. 33 f.).

    Ist eine solche Einstellung, wie hier bei den Motoren der Serie EA 189, ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie auffindbar, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 O 147/16, Juris, Rn. 38).

  • LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

    VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs schon allein wegen des Einflusses der Manipulation auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist, ohne dass es auf konkrete Äußerungen im Verkaufsgespräch ankäme (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 - 1 O 227/16, Juris, Rn. 54; LG Kleve, Urteil vom 31.3.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 81).37b).

    Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS 108460, Rn.48).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, Juris, Rn. 41).

    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361; Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71, Rn. 23 m. w. N.).

  • LG Berlin, 19.04.2018 - 13 O 108/17
    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Dies beruht auf den Gedanken, dass es einer juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018 - 13 O 108/17) und ergibt sich aus der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der sog. Fiktionshaftung.
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97

    Programmsperre; expiration date und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Die Art und die Richtung der Schädigungsfolgen müssen ebenfalls vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 395).
  • BGH, 21.09.1971 - VI ZR 122/70

    Ärztlicher Behandlungsfehler - Chefarzt - Krankenhaus - Eigenverantwortung -

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Es genügt daher, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, er also auf diese Weise die juristische Person repräsentiert (BGH NJW 1972, 334).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 158/78

    Entlastung eines Verlags von der Haftung für durch ein Buch bewirkte

    Auszug aus LG Neuruppin, 28.03.2019 - 1 O 255/18
    Waren sie es tatsächlich nicht, muss sich die Beklagte dennoch so behandeln lassen, als hätten sie Organstellung besessen (vgl. allgemein hierzu BGH NJW 1980, 2810).
  • OLG München, 20.08.1999 - 14 U 860/98

    Unfallfreiheit zugesichert

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • RG, 11.04.1901 - VI 443/00

    Illoyale Handlungen.; Klage auf Unterlassung.

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 124/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

  • LG Arnsberg, 14.06.2017 - 1 O 227/16
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • LG Krefeld, 05.07.2017 - 7 O 150/16
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

  • OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 5 U 56/18

    Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Grundstücks wegen Sittenwidrigkeit

    Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 255/18, wird zurückgewiesen.
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