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   LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17   

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LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17 (https://dejure.org/2017,68922)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.12.2017 - 31 O 49/17 (https://dejure.org/2017,68922)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29. Dezember 2017 - 31 O 49/17 (https://dejure.org/2017,68922)
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  • RG, 12.02.1910 - V 72/09

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

    Auszug aus LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
    Der Nachweis, dass sich eine Einrichtung - wie hier - ausschließlich auf einem der beiden benachbarten Grundstücke befindet, es sich also nicht um eine Grenzeinrichtung des § 921 handelt, kann auch (und in erster Linie) durch die Berufung auf § 891 geführt werden (RGZ 73, 125, 129).
  • BGH, 14.12.1989 - III ZR 288/88

    Eigentum an überfluteten Landflächen an einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
    Unabhängig davon, wann die damit verbundene Überflutung der Wasserfläche zeitlich genau erfolgt ist, wächst das Eigentum an der Erweiterung dem Bund auch dann zu, wenn die Überflutung vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes (10. April 1968) eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - III ZR 288/88 -, BGHZ 110, 148-155).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Auszug aus LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
    Gebäude im Sinne des § 912 BGB können zwar auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen) sein, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeuten würde (BGH, WM 2015, 1776-1781), denn Schutzzweck dieser Regelung ist die Erhaltung wirtschaftlicher Werte.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 111/06

    Zivilrechtliche Wirkungen einer Grenzabmarkung: Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
    Sie hat keine konstitutive Wirkung (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1097, 1098; Herold BlGBW 1964, 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2021 - 1 S 118.21

    Wasserrecht - Wasserstraßenrecht - Genehmigung - Bundeswasserstraße - Yachthafen

    Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2017 - 31 O 49/17 - (vgl. letztinstanzlich BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - V ZR 39/19 -) ist die Antragstellerin zur Herausgabe verpflichtet worden.

    Dass der Antragstellerin die "tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen habe", ist unrichtig (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 29. Dezember 2017, a.a.O., S. 12, sowie Herausgabe-/Räumungsprotokoll vom 19. Januar 2021 - DR II 1429/20 -).

  • VG Potsdam, 26.02.2020 - 14 K 266/18
    Mit Urteil vom 29. Dezember 2017 (31 O 49/17) erstritt die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin vor dem Landgericht Neuruppin rechtskräftig die Herausgabe der streitigen Land- und Wasserflächen.

    Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2017 (31 O 49/17) führte jedenfalls keine Änderung eigentumsrechtlicher Art herbei, die für diesen Grenzbereich von Relevanz wäre.

  • VG Potsdam, 21.01.2021 - 1 K 5275/17
    Mit am 29. Dezember 2017 verkündeten Urteil (31 O 49/17) des Landgerichts Neuruppin erstritt die Beigeladene gegenüber der Klägerin die Herausgabe unter anderem der auch hier streitigen Flächen nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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