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   LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20   

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LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20 (https://dejure.org/2020,54049)
LG Offenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 2 O 69/20 (https://dejure.org/2020,54049)
LG Offenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 2 O 69/20 (https://dejure.org/2020,54049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, Art 8 EGRL 46/2007, Art 12 EGRL 46/2007, Art 46 EGRL 46/2007
    VW-Abgasskandal: Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Ein Kläger muss sich jedoch nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 74).

    So ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 74).

    Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 73).

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche Aufwendungen anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 79 f.).

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Ein Kläger muss sich jedoch nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 74).

    So ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 74).

    Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.04.2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 73).

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht, entfällt das Feststellungsinteresse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 98).

    Dabei setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts voraus, wenn nicht die Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts, sondern für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll (BGH, Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 197/12, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 100).

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung (OLG München, Urt. v. 04.12.2019 - 3 U 4570/19, juris Rn. 54 ff.; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 144 ff.; LG Osnabrück, Urt. v. 29.11.2019 - 5 O 2157/19 - unveröffentlicht; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 839 ff.).

    Dass diese und auch die weiteren vom Kläger herangezogenen europarechtlichen Bestimmungen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers eines Fahrzeugs dienen, ist daher als eindeutiges Auslegungsergebnis aufzufassen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 159).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 12/19

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Geltendmachung von

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Von daher ist nach dem für das Feststellungsinteresse maßgeblichen Klägervorbringen zu befürchten, dass ihm bis zum Vollzug der "Rückabwicklung" weitere, noch unbezifferbare Folgeschäden entstehen (wie z.B. durch Kosten für den Austausch des Partikelfilters oder durch Mehraufwendungen wegen eines höheren Kraftstoffverbrauchs, vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 12/19, juris Rn. 15).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 24.03.2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168 und vom 05.03.1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und damit auch das vorliegend in Frage stehende legislative Unrecht durch fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90 u.a. - Francovich, Slg. 1991, I-5403).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09, juris Rn. 8).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen (EuGH, Urt. v. 01.06.1999 - Rs. C-302/97 - Konle; BGH, Urt. v. 22.01.2009 - III ZR 233/07, juris Rn. 12).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
    Denn der EuGH hat betont, dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern dient und überdies die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-668/16, Celex-Nr. 62016CJ0668).
  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4570/19

    Kein Schadensersatz für ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 4 U 138/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom sog.

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 2 O 69/20, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 2 O 69/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2021 - 4 U 138/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom sog.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Az. 2 O 69/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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