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   LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15 KfH   

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https://dejure.org/2015,23051
LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15 KfH (https://dejure.org/2015,23051)
LG Offenburg, Entscheidung vom 22.07.2015 - 5 O 10/15 KfH (https://dejure.org/2015,23051)
LG Offenburg, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 5 O 10/15 KfH (https://dejure.org/2015,23051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 21 Abs. 1, 24 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 4 EnWG, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StromNEV
    Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage für Pooling bei kundenseitiger galvanischer Verbindung zwischen den Entnahmestellen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 2a S 1 Nr 4 Alt 2 StromNEV, § 21 Abs 1 EnWG, Art 3 Abs 1 GG
    Berechnung des Netznutzungsentgelts: Wirksamkeit der Pooling-Regelung bei kundenseitiger galvanischer Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Betreibers

  • beck.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • brs-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Scheitert das Pooling erneut? - Gericht stellt Nichtigkeit des § 17 IIa 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV fest

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 65/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Dies bedeutet, dass allen externen Nachfragern gleiche Bedingungen eingeräumt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. März 2013 - VI-3 Kart 65/12 (V), 3 Kart 65/12 (V) -, Rn. 94, juris), um nicht durch unterschiedliche Behandlung einzelne Konkurrenten zu bevorzugen oder zu benachteiligen, wodurch die Wettbewerbschancen verzerrt würden, was dem regulatorischen Grundgedanken der Schaffung eines "level playing field" widerspräche (Britz/Hellermann/Hermes/Groebel aaO).

    Da das Diskriminierungsverbot eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, finden auch die insoweit entwickelten Grundsätze Anwendung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. März 2013 - VI-3 Kart 65/12 (V), 3 Kart 65/12 (V) -, Rn. 95, juris) .

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Bei dieser Vorschrift handelt es ich um ein im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht, das als solches von jedem damit befassten Gericht überprüft werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - NVwZ 2006, 322, 323; Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 1 GVG Rn. 31, 39).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 3 Kart 178/12

    Wirksamkeit der Netzentgeltbefreiung stromintensiver Letztverbraucher

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    In diesem Raume muss er nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden, in den engen Grenzen des ihm demnach zustehenden Ermessens hat er sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfGE aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2013 - VI-3 Kart 178/12 (V) -, Rn. 25, juris mwN).
  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Für die Annahme einer Leistungsbestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss durch Gesetz, Urteil oder vertragliche Vereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein die - wie hier allenfalls den Abrechnungen der Klägerin zu entnehmende - einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07 - NJW 2008, 50 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 43/83

    Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Auch im Falle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsweigerung treten die Verzugsfolgen aber erst von dem Zeitpunkt an ein, in dem die Weigerung erklärt wird (BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IV b ZR 43/83 - NJW 1985, 486, 488).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    b) Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsraum innerhalb der ihm jeweils auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332-343, Rn. 22).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Überschreitet eine Rechtsverordnung nach Auffassung des Richters den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, so kann er die Ungültigkeit der Verordnung feststellen und sie bei seiner Entscheidung unbeachtet lassen (BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 1964 - 2 BvL 23/62 -, BVerfGE 18, 52, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus LG Offenburg, 22.07.2015 - 5 O 10/15
    Eine verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (st. Rspr. d. BVerfG, statt aller: Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, BVerfGE 95, 64-96, Rn. 130).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Kart 183/15

    Verpflichtung eines Netzbetreibers zur zeitgleichen Abrechnung mehrerer durch

    Dass die Möglichkeit zur Lastverlagerung die Zulassung des Poolings mehrerer Entnahmestellen sachlich rechtfertigt, entspricht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit als Ausprägung der in § 21 EnWG geforderten Angemessenheit der Netzentgelte (so auch LG Offenburg, 22.07.2015, 5 O 10/15).

    Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LG Offenburg (Urteil vom 22.07.2015, 5 O 10/15 KfH), folgert daraus jedoch nicht, dass dieses Verständnis der Regelung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4 2. Alt. StromNEV unrichtig ist, sondern nimmt an, dass die Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot in § 21 EnWG verstoße und deswegen ungültig sei.

    Schließlich bildet der Wortlaut der Vorschrift entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1) und der in der Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 23.07.2015 (5 O 10/15 KfH) geäußerten Rechtsauffassung keine Zulässigkeitsgrenze für die durch die Bundesnetzagentur vorgenommene Auslegung.

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