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   LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11   

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https://dejure.org/2011,57757
LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11 (https://dejure.org/2011,57757)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 13 O 1604/11 (https://dejure.org/2011,57757)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 13 O 1604/11 (https://dejure.org/2011,57757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • kanzlei-kotz.de

    Wohngebäudeversicherung: Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers in Sachverständigengutachten des Versicherers

  • RA Kotz

    Sturmversicherung - Einsichtsrecht in Schadensgutachten
    Sturmversicherung - Einsichtsrecht in Schadensgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Saarbrücken, 14.10.1998 - 5 U 1011/97

    Getrennter Nachweis eines Einbruchdiebstahls und Vandalismusschadens. Mit

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 zu 12 W 32/05, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).
  • LG Dortmund, 21.05.2008 - 2 O 400/07

    Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens an den VN

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 zu 12 W 32/05, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 12 W 32/05

    Wohngebäudeversicherung: Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers in ein

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 zu 12 W 32/05, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 119/94

    Maklerauskunftsanspruch nach vermitteltem Firmenverkauf?

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Eine Errichtung im Interesse des Anspruchstellers setzt voraus, dass die Urkunde dazu bestimmt ist, ihm als Beweismittel zu dienen oder seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1464).
  • LG Berlin, 13.03.2001 - 7 O 76/00

    Keine Pflicht des Versicherers zur Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Soweit dagegen vorgebracht wird, die Einholung eines Gutachtens durch den Versicherer diene einzig und allein dem Zweck, diesem Klarheit über den Umfang und die Bewertung des Schadens zu verschaffen und erfolge deswegen nicht im Interesse des Versicherungsnehmers (LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2001 zu 7 O 76/00, zitiert nach Juris), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme besteht, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position dienen soll (BGH, WM 1971, 565).
  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 342/83

    Auslegung und Wirksamkeit eines formularmäßigen erweiterten und verlängerten

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Genügend ist, dass die Urkunde jedenfalls auch dem Interesse des Anspruchstellers dient (BGH, NJW 1985, 1836).
  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 193/91

    Auskunftsanspruch des Vertragspartners über den Inhalt der Vertragsurkunde

    Auszug aus LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11
    Die Einsichtnahme darf nicht lediglich der Ausforschung des Anspruchsgegners dienen (BGH, NJW-RR 1992, 1072).
  • LG Dresden, 27.11.2013 - 8 S 269/13

    Sturmversicherung: Einsichtsrecht eines Versicherungsnehmers in ein

    Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt ein Einsichtsrecht überwiegend an (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05 - r+s 05, 385 = zfs 05, 350, juris; LG Dortmund, Urteil vom 21.05.2008, 2 O 400/07, NJW-RR 2008, 1483, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 13 O 1604/11, r+s 2012, 343, juris, Rdnr. 15; ablehnend: LG Berlin, Urteil vom 13.03.2001, Az.: 7 O 76/00, VersR 2003, 94).
  • LG Hanau, 23.03.2022 - 4 O 1171/21

    Recht des Versicherten auf Einsichtnahme in die Schadensakte der Versicherung

    Dabei kann dahinstehen, ob die beklagte Versicherung gemäß § 810 BGB verpflichtet ist dem Kläger Einsicht in das von ihr eingeholte Schadensgutachten zu gewähren (bejahend LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483, BeckOGK/J. F. Hoffmann, 1.3.2022, BGB § 810 Rn. 9, a. A. LG Berlin, r+s 2002, 220), da jedenfalls nach Treu und Glauben und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine vertragliche Nebenpflicht hierzu besteht.

    Soweit die Beklagte die Einsicht mit der Argumentation verweigert, dass infolge ihrer Leistungsfreiheit ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach nicht feststehe, verkennt sie, dass das Einsichtsrecht nicht nur der Feststellung dient in welchem Umfang der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, sondern auch der Feststellung, ob er überhaupt eintrittspflichtig ist (OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 10741), denn dem Versicherungsnehmer soll durch die Einsichtnahme in das Gutachten gerade ermöglicht werden, sich - auch vor dem Hintergrund der Waffengleichheit - über die Erfolgsaussichten seines Anspruchs insgesamt Gewissheit zu verschaffen (so auch LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2023 - 7 U 40/22
    Soweit die Beklagte die Einsicht mit der Argumentation verweigert, dass infolge ihrer Leistungsfreiheit ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach nicht feststehe, verkennt sie, dass das Einsichtsrecht nicht nur der Feststellung dient in welchem Umfang der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, sondern auch der Feststellung, ob er überhaupt eintrittspflichtig ist (OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 10741), denn dem Versicherungsnehmer soll durch die Einsichtnahme in das Gutachten gerade ermöglicht werden, sich - auch vor dem Hintergrund der Waffengleichheit - über die Erfolgsaussichten seines Anspruchs insgesamt Gewissheit zu verschaffen (so auch LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).
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