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   LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 950 Js 42953/10 (86/12)   

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LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 950 Js 42953/10 (86/12) (https://dejure.org/2017,64425)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.10.2017 - 2 KLs 950 Js 42953/10 (86/12) (https://dejure.org/2017,64425)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 2 KLs 950 Js 42953/10 (86/12) (https://dejure.org/2017,64425)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • archive.fo (Pressebericht, 17.10.2017)

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht die formale Vertragslage entscheidend, sondern es bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).

    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).

  • BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff:

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht die formale Vertragslage entscheidend, sondern es bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).

    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).

  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Dabei muss ­ nach einem im Bereich der Steuerhinterziehung von der Rechtsprechung (zu § 370 Abs. 3 S. 2. Nr. 1 AO a. F.) entwickelten Maßstab ­ das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen, wobei die vom Täter gezogenen Vorteile, die Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und der Verwendungszweck der erlangten Vorteile von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3; Beschluss vom 13. Juni 2013 ­ 1 StR 226/13 ­, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Arbeitgeberstellung (Werkverträge mit

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 ­ 1 BvR 21/96 ­, juris, Rn. 7).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht die formale Vertragslage entscheidend, sondern es bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).
  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Dabei muss ­ nach einem im Bereich der Steuerhinterziehung von der Rechtsprechung (zu § 370 Abs. 3 S. 2. Nr. 1 AO a. F.) entwickelten Maßstab ­ das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen, wobei die vom Täter gezogenen Vorteile, die Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und der Verwendungszweck der erlangten Vorteile von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3; Beschluss vom 13. Juni 2013 ­ 1 StR 226/13 ­, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12
    Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 18/9525, S. 67) verweisen insofern konkretisierend auf eine höchstrichterliche Entscheidung: "Was in ein verbotenes Geschäft investiert wird, muss unwiederbringlich verloren sein (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 ­ 1 StR 166/07 ­ BGHSt 52, 227-257, Rn. 101)".
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