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   LG Oldenburg, 26.03.2019 - 16 O 1410/18   

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LG Oldenburg, 26.03.2019 - 16 O 1410/18 (https://dejure.org/2019,20383)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 16 O 1410/18 (https://dejure.org/2019,20383)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 16 O 1410/18 (https://dejure.org/2019,20383)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Insoweit dürfte hier - anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit somit offensichtlich ist, s.o. - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines "Thermofensters" eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 sowie die Quellen oben unter 1.a) als eine vorsätzliche "unerlaubte Handlung" des Herstellers (ebenso z.B. OLG Koblenz, aaO, Rz. 38ff.; OLG Köln, aaO, Rz. 5; LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 16 O 1410/18).

    Hinzu kommt, dass für einen etwaigen Vorsatz nicht auf einen heutigen Meinungsstand/ eine heutig Insoweit dürfte hier - anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit somit offensichtlich ist, s.o. - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines "Thermofensters" eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 sowie die Quellen oben unter 1.a) als eine vorsätzliche "unerlaubte Handlung" des Herstellers (ebenso z.B. OLG Koblenz, aaO, Rz. 38ff.; OLG Köln, aaO, Rz. 5; LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 16 O 1410/18).

  • LG Köln, 27.01.2021 - 17 O 27/20
    Insoweit dürfte hier - anders als in den N.-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit somit offensichtlich ist, s.o. - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines "Thermofensters" eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 -, Rn. 147 - 165, juris) als eine vorsätzliche "unerlaubte Handlung" des Herstellers (ebenso z.B. OLG Koblenz, aaO, Rz. 38ff.; OLG Köln, aaO, Rz. 5; LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 16 O 1410/18).

    Hinzu kommt, dass für einen etwaigen Vorsatz nicht auf einen heutigen Meinungsstand/eine heutig Insoweit dürfte hier - anders als in den N.-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit somit offensichtlich ist, s.o. - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines "Thermofensters" eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 sowie die Quellen oben unter 1.a) als eine vorsätzliche "unerlaubte Handlung" des Herstellers (ebenso z.B. OLG Koblenz, aaO, Rz. 38ff.; OLG Köln, aaO, Rz. 5; LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 16 O 1410/18).

  • OLG München, 15.10.2019 - 8 U 2471/19

    Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung - Definition von

    Insoweit dürfte hier - anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die mittels eines von vorneherein auf Täuschung angelegtem Softwareprogramm erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit somit offensichtlich ist, s.o. - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 sowie die Quellen oben unter I. E.1.a) als eine vorsätzliche "unerlaubte Handlung" des Herstellers (ebenso z.B. OLG Koblenz, aaO, Rz. 38 ff.; OLG Köln, aaO, Rz. 5; LG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 16 O 1410/18).
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